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UVG-Deckungsprüfung

Ihre Eingabe:

  • Es liegt ein Zahnschaden (Kauschaden) vor.

Prüfung des Unfallbegriffs bei Zahnschäden:

 

Hat die versicherte Person den harten Gegenstand auf den diese gebissen hat, verschluckt?

* Nein, bedeutet zum Einen das Aufbewahren des Corpus Delicti oder zum Anderen das Beschreiben können desselben. Auch wenn die versicherte Person den Fremdkörper im zweiten Fall (Beschreiben können) schlussendlich weggeworfen hat, ist beweisrechtlich die Glaubhaftmachung des Ereignisses erfüllt.