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Überentschädigung gemäss Art. 69 ATSG

Periode ab 01.01.2026 (bei 50 % Arbeitsfähigkeit; diese wird nicht verwertet, kein Resterwerb)

 

Neuer Sachverhalt:

  • Arbeitsunfähigkeit ab 01.01.2026: 50 %
  • Ungekürzter Taggeldansatz bei 50 % Arbeitsunfähigkeit: 50 % von Fr. 83.29 = Fr. 41.65
  • Halbe jährliche IV-Rente 2026: Fr. 10'512.00
  • Die Arbeitsfähigkeit wird nicht verwertet.
  • Mutmasslich entgangener Verdienst 2026: Fr. 40'000.00