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Überentschädigung gemäss Art. 69 ATSG

Periode ab 01.01.2025 (bei 50 % Arbeitsfähigkeit; diese wird nicht verwertet, kein Resterwerb)
- Arbeitsunfähigkeit ab 01.01.2025: 50 %
- Ungekürzter Taggeldansatz bei 50 % Arbeitsunfähigkeit: 50 % von Fr. 83.29 = Fr. 41.65
- Halbe jährliche IV-Rente 2025: Fr. 10'512.00
- Die Arbeitsfähigkeit wird nicht verwertet.
- Mutmasslich entgangener Verdienst 2025: Fr. 40'000.00
Berechnung
Mutmasslich entgangener Verdienst 2025 | Fr. 40'000.00 | |
./. Nicht verwertete Arbeitsfähigkeit | Keine Berücksichtigung | |
./. Halbe IV-Rente 2025: 12 x Fr. 876.00 | Fr. 10'512.00 | |
Resultat | Fr. 29'488.00 | |
Um die Überentschädigungsgrenze zu erreichen, wäre folgendes Taggeld notwendig:
- Fr. 29'488 : 365 = Fr. 80.79
Bei 50 % Arbeitsunfähigkeit beträgt jedoch das ungekürzte Taggeld lediglich:
- 50 % von Fr. 83.29 = Fr. 41.65
Somit resultiert sich ab 01.01.2025 keine Überentschädigung. Ab 01.01.2025 kommt das normale, ungekürzte Taggeld von Fr. 41.65 zur Auszahlung.
Hier gelangen Sie zu Ihrem letzten Auftrag mit neuem Sachverhalt.