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Überentschädigung gemäss Art. 69 ATSG

Periode ab 01.01.2025 (bei 50 % Arbeitsfähigkeit; diese wird nicht verwertet, kein Resterwerb)

  • Arbeitsunfähigkeit ab 01.01.2025: 50 %
  • Ungekürzter Taggeldansatz bei 50 % Arbeitsunfähigkeit: 50 % von Fr. 83.29 = Fr. 41.65
  • Halbe jährliche IV-Rente 2025: Fr. 10'512.00
  • Die Arbeitsfähigkeit wird nicht verwertet.
  • Mutmasslich entgangener Verdienst 2025: Fr. 40'000.00 

Berechnung

 

   
Mutmasslich entgangener Verdienst 2025Fr. 40'000.00 
./. Nicht verwertete ArbeitsfähigkeitKeine Berücksichtigung 
./. Halbe IV-Rente 2025: 12 x Fr. 876.00Fr. 10'512.00 
ResultatFr. 29'488.00 
   

Um die Überentschädigungsgrenze zu erreichen, wäre folgendes Taggeld notwendig:

  • Fr. 29'488 : 365 = Fr. 80.79

Bei 50 % Arbeitsunfähigkeit beträgt jedoch das ungekürzte Taggeld lediglich:

  • 50 % von Fr. 83.29 = Fr. 41.65

Somit resultiert sich ab 01.01.2025 keine Überentschädigung. Ab 01.01.2025 kommt das normale, ungekürzte Taggeld von Fr. 41.65 zur Auszahlung.

 

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