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Überentschädigung gemäss Art. 69 ATSG
Periode ab 01.01.2026 (bei 50 % Arbeitsfähigkeit; diese wird mit einem Jahreslohn Fr. 20'000.00 verwertet)
Neuer Sachverhalt:
- Arbeitsunfähigkeit ab 01.01.2026: 50 %
- Ungekürzter Taggeldansatz bei 50 % Arbeitsunfähigkeit: 50 % von Fr. 83.29 = Fr. 41.65
- Halbe jährliche IV-Rente 2026: Fr. 10'512.00
- Die Arbeitsfähigkeit wird verwertet: Jahreslohn Fr. 20'000.00
- Mutmasslich entgangener Verdienst 2026: Fr. 40'000.00