Rechtspflege
Besonderheiten der Rechtspflege
Art. 69 IVG IVG
1 In Abweichung von den Artikeln 52 und 58 ATSG sind die nachstehenden Verfügungen wie folgt anfechtbar:
a. Verfügungen der kantonalen IV-Stellen: direkt vor dem Versicherungsgericht am Ort der IV-Stelle;
b. Verfügungen der IV-Stelle für Versicherte im Ausland: direkt beim Bundesverwaltungsgericht.
1bis Abweichend von Artikel 61 Buchstabe a ATSG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von 200 - 1000 Franken festgelegt.
2 Absatz 1bis sowie Artikel 85bis Absatz 3 AHVG gelten sinngemäss für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht.
3 Gegen Entscheide der kantonalen Schiedsgerichte nach Artikel 27bis kann nach Massgabe des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 beim Bundesgericht Beschwerde geführt werden.