UVG-Versicherer
Allgemeines
Inhalt
Arten der Versicherer
Art. 58 UVG
Die Unfallversicherung wird je nach Versichertenkategorien durch die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) oder durch andere zugelassene Versicherer und eine von diesen betriebene Ersatzkasse durchgeführt.
Begründung des Versicherungsverhältnisses
Art. 59 UVG
1 Das Versicherungsverhältnis bei der SUVA wird in der obligatorischen Versicherung durch Gesetz, in der freiwilligen Versicherung durch Vereinbarung begründet. Der Arbeitgeber hat der SUVA innert 14 Tagen die Eröffnung oder Einstellung eines Betriebes zu melden, dessen Arbeitnehmer ihr unterstellt sind.
2 Das Versicherungsverhältnis bei den andern Versicherern wird begründet durch einen Vertrag zwischen dem Arbeitgeber oder dem Selbständigerwerbenden und dem Versicherer oder durch Zugehörigkeit zu einer Kasse aufgrund eines Arbeitsverhältnisses.
3 Ist ein Arbeitnehmer, der dem Obligatorium untersteht, bei einem Unfall nicht versichert, so gewährt ihm die Ersatzkasse die gesetzlichen Versicherungsleistungen.
Anhörung der Arbeitgeber- und Arbeitnehmerorganisationen
Art. 60 UVG
Über die Aufstellung der Prämientarife und deren Gliederung in Klassen und Stufen hören die Versicherer die interessierten Organisationen der betroffenen Arbeitgeber und Arbeitnehmer an.
Versichertennummer der AHV
Art. 60a UVG
Die SUVA und die nach Artikel 68 Absatz 2 registrierten Versicherer sowie andere an der Durchführung dieses Gesetzes Beteiligte sind berechtigt, die Versichertennummer der AHV nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung für die Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben systematisch zu verwenden.
Informationspflicht der Versicherer und Arbeitgeber
Art. 72 UVV
Die Versicherer sorgen dafür, dass die Arbeitgeber über die Durchführung der Unfallversicherung ausreichend informiert werden. Die Arbeitgeber sind verpflichtet, die Information an die Arbeitnehmer weiterzugeben.
Gebühren
Art. 72a UVV
1 Die Auskünfte, die vom Versicherer den Arbeitgebern und den Versicherten erteilt werden, sind grundsätzlich kostenlos.
2 Sind für diese Auskünfte besondere Nachforschungen oder andere Arbeiten nötig, die Kosten verursachen, so kann in sinngemässer Anwendung von Artikel 16 der Verordnung vom 10. September 1969 über Kosten und Entschädigungen im Verwaltungsverfahren eine Gebühr erhoben werden. Vorbehalten bleibt Artikel 2 der Verordnung vom 14. Juni 1993 zum Bundesgesetz über den Datenschutz.