UVG-Versicherer
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt
Inhalt
Rechtsstellung
Art. 61 UVG
1 Die SUVA ist eine öffentlich-rechtliche Anstalt mit eigener Rechtspersönlichkeit. Sie hat ihren Sitz in Luzern.
2 Die SUVA betreibt die Versicherung nach dem Grundsatz der Gegenseitigkeit.
3 Die SUVA steht unter der Oberaufsicht des Bundes, die durch den Bundesrat ausgeübt wird (Art. 76 ATSG). Die Reglemente über die Organisation der SUVA sowie die Jahresberichte und Jahresrechnungen bedürfen der Genehmigung des Bundesrates.
Organe
Art. 62 UVG
Die Organe der SUVA sind:
- der Verwaltungsrat und seine Ausschüsse,
- die Direktion,
- die Agenturen.
Verwaltungsrat
Art. 63 UVG
1 Der Verwaltungsrat besteht aus 40 Mitgliedern, nämlich aus:
- 16 Vertretern der bei der SUVA versicherten Arbeitnehmer;
- 16 Vertretern der Arbeitgeber, die bei der SUVA versicherte Arbeitnehmer beschäftigen;
- 8 Vertretern des Bundes.
2 Der Bundesrat wählt die Mitglieder des Verwaltungsrates für eine Amtsdauer von sechs Jahren. Er berücksichtigt dabei die Landesteile und die Berufsarten; vor der Wahl der Vertreter der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber hört er deren Verbände an. Für das Honorar der Mitglieder des Verwaltungsrates und die weiteren mit diesen Personen vereinbarten Vertragsbedingungen gilt Artikel 6a Absätze 1–5 des Bundespersonalgesetzes vom 24. März 2000 (BPG) sinngemäss.
3 Der Verwaltungsrat konstituiert sich selbst und wählt seine Ausschüsse.
4 Der Verwaltungsrat hat insbesondere folgende Aufgaben:
a. er erlässt die Reglemente über die Organisation der SUVA und über die Stellung und Besoldung des Personals;
b. er unterbreitet dem Bundesrat Vorschläge über den Bestand und die Wahl der Direktion;3
c. er genehmigt die Rechnungsgrundlagen;
d. er sorgt für Reserven und Rückstellungen;
e. er setzt den jährlichen Voranschlag der Verwaltungskosten und die Aufwendungen für die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten fest;
f. er prüft die Jahresberichte und die Jahresrechnungen und genehmigt sie;
g. er stellt die Prämientarife auf;
h. ...
i. er beaufsichtigt den Betrieb der SUVA.
5 Der Verwaltungsrat legt seine weiteren Befugnisse im Reglement über die Organisation der SUVA fest.
Amtszeitbeschränkung für die Mitglieder des Verwaltungsrates
Art. 72b UVV
Die Amtszeit der Mitglieder des Verwaltungsrates ist im Sinne von Artikel 8i Absätze 1 und 2 der Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung vom 25. November 1998 (RVOV) beschränkt. In begründeten Einzelfällen kann die Amtszeit des Präsidenten und der beiden Vizepräsidetenn verlängert werden.
Informationsschreiben des BAG vom Dezember 2011:
Die in Artikel 72 b UVV aufgeführte Verordnung über ausserparamentarische Kommissionen sowie Leitungsorgane und Vertretungnen des Bundes wurde durch die Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung (RVOV; SR 172.010.1) ersetzt. Die Verordnungsänderungen zur IV-Revision 6a wurden als Gelegenheit genommen, die entsprechend notwendige Anpassung vorzunehmen und auf die neue Verordnung zu verweisen.
Direktion
Art. 64 UVG
1 Die Direktion wird vom Bundesrat auf den unverbindlichen Vorschlag des Verwaltungsrates für sechs Jahre gewählt; die Amtsdauer beginnt drei Jahre nach jener des Verwaltungsrates.
2 Die Direktion leitet und verwaltet die SUVA und vertritt sie nach aussen.
3 Für den Lohn und die weiteren Vertragsbedingungen gilt Artikel 6a Absätze 1–5 des BPG sinngemäss.
Agenturen
Art. 65 UVG
Die SUVA errichtet in den einzelnen Landesteilen Agenturen.
Führung der Militärversicherung
Art. 67 UVG
1 Überträgt der Bundesrat die Führung der Militärversicherung nach Artikel 81 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1992 über die Militärversicherung (MVG) der SUVA, so führt diese die Militärversicherung als eigene Sozialversicherung mit gesonderter Rechnung.
2 Die SUVA organisiert die Militärversicherung so, dass diese ihre Aufgaben nach dem MVG erfüllen kann und dass die Erstellung von Jahresberichten und Statistiken nach Artikel 77 ATSG sichergestellt ist.