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Anspruch auf eine BVG-Invalidenrente: Dossierbeleg

Zusammenfassung Ihrer Eingabe:
- Die versicherte Person war während einem Jahr ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig.
- Bei Eintritt der relevanten Arbeitsunfähigkeit bestand eine Einbusse am funktionellen Leistungsvermögen im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich von mindestens 20 %.
- Im Zeitpunkt des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit, die die Invalidität zur Folge hat, bestand ein Vorsorgeverhältnis bei Ihrer Vorsorgeeinrichtung.
- Es besteht kein sachlicher Zusammenhang zwischen relevanter Arbeitsunfähigkeit und resultierender Invalidität.
Resultat
- Die Voraussetzungen für einen Leistungsanspruch gemäss Art. 23 lit. a BVG sind nicht erfüllt.