Hauptinhalt

Anzeigepflichtverletzung: Dossierbeleg

Zusammenfassung Ihrer Eingabe:

  • Es wurde eine erhebliche Gefahrentatsache unrichtig mitgeteilt oder verschwiegen.
  • Die Gesundheitserklärung ist datiert ab 01.01.2006.
  • Das massgebende Reglement der beruflichen Vorsorge liegt vor.
  • Das Reglement sieht keine Regelung vor.

Resultat:

 

Gemäss BGE 134 lll 511 E. 3.1 gelten die massgebenden VVG-Bestimmungen:

 

Wenn sich die unrichtig mitgeteilte oder verschweigende Gefahrentatsache auf die aktuellen Beschwerden auswirkt; d. h. die Kausalität liegt vor:

  • Die Risikoleistungen werden (nur) gemäss BVG (Obligatorium) gewährt.

Wenn sich die unrichtig mitgeteilte oder verschweigende Gefahrentatsache auf die aktuellen Beschwerden nicht auswirkt; d. h. die Kausalität liegt nicht vor:

  • Die Risikoleistungen werden gemäss Plan (Überobligatorium) gewährt.