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Anzeigepflichtverletzung: Dossierbeleg
Zusammenfassung Ihrer Eingabe:
- Es wurde eine erhebliche Gefahrentatsache unrichtig mitgeteilt oder verschwiegen.
- Die Gesundheitserklärung ist datiert bis 31.12.2005.
- Die massgebenden allgemeinen Versicherungsbedingugnen liegen vor.
Resultat:
Massgebend sind in erster Linie die Bestimmungen der allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB).
Ist die vorliegende Anzeigepflichtverletzung in den AVB nicht geregelt, gilt alt-Art. 6 VVG:
- Es besteht keine Deckung für den vorliegenden Leistungsfall.