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Anzeigepflichtverletzung: Dossierbeleg

Zusammenfassung Ihrer Eingabe:

  • Es wurde eine erhebliche Gefahrentatsache unrichtig mitgeteilt oder verschwiegen.
  • Die Gesundheitserklärung ist datiert bis 31.12.2005.
  • Die massgebenden allgemeinen Versicherungsbedingugnen liegen vor.

Resultat:

 

Massgebend sind in erster Linie die Bestimmungen der allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB).

 

Ist die vorliegende Anzeigepflichtverletzung in den AVB nicht geregelt, gilt alt-Art. 6 VVG:

  • Es besteht keine Deckung für den vorliegenden Leistungsfall.