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Anzeigepflichtverletzung: Dossierbeleg
Zusammenfassung Ihrer Eingabe:
- Es wurde eine erhebliche Gefahrentatsache unrichtig mitgeteilt oder verschwiegen.
- Die Gesundheitserklärung ist datiert ab 01.01.2006.
- Die massgebenden allgemeinen Versicherungsbedingugnen liegen vor.
Resultat:
Massgebend sind in erster Linie die Bestimmungen der allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB).
Ist die vorliegende Anzeigepflichtverletzung in den AVB nicht geregelt, gilt Art. 6 VVG:
Wenn sich die unrichtig mitgeteilte oder verschweigende Gefahrentatsache auf die aktuellen Beschwerden auswirkt; d. h. die Kausalität liegt vor:
- Keine Deckung für den vorliegenden Leistungsfall.
- Hinweis zur Krankentaggeldversicherung: Rechtsprechung zu bestehenden Krankheiten bei Stellenantritt
Wenn sich die unrichtig mitgeteilte oder verschweigende Gefahrentatsache auf die aktuellen Beschwerden nicht auswirkt; d. h. die Kausalität liegt nicht vor:
- Der vorliegende Leistungsfall ist gedeckt.