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Anzeigepflichtverletzung: Dossierbeleg

Zusammenfassung Ihrer Eingabe:

  • Es wurde eine erhebliche Gefahrentatsache unrichtig mitgeteilt oder verschwiegen.
  • Die Gesundheitserklärung ist datiert ab 01.01.2006.
  • Die massgebenden allgemeinen Versicherungsbedingugnen liegen vor.

Resultat:

 

Massgebend sind in erster Linie die Bestimmungen der allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB). 

 

 

Ist die vorliegende Anzeigepflichtverletzung in den AVB nicht geregelt, gilt Art. 6 VVG:

 

Wenn sich die unrichtig mitgeteilte oder verschweigende Gefahrentatsache auf die aktuellen Beschwerden auswirkt; d. h. die Kausalität liegt vor:

  • Keine Deckung für den vorliegenden Leistungsfall.
  • Hinweis zur Krankentaggeldversicherung: Rechtsprechung zu bestehenden Krankheiten bei Stellenantritt

Wenn sich die unrichtig mitgeteilte oder verschweigende Gefahrentatsache auf die aktuellen Beschwerden nicht auswirkt; d. h. die Kausalität liegt nicht vor:

  • Der vorliegende Leistungsfall ist gedeckt.