Hauptinhalt
Anspruch auf eine BVG-Invalidenrente: Dossierbeleg
Zusammenfassung Ihrer Eingabe:
- Die versicherte Person war während einem Jahr ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig.
- Bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit bestand keine Einbusse am funktionellen Leistungsvermögen im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich von mindestens 20 %.
Resultat
- Die Voraussetzungen für einen Leistungsanspruch gemäss Art. 23 lit. a BVG sind nicht erfüllt.