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Kürzung und Verweigerung von Versicherungsleistungen: Dossierbeleg
Zusammenfassung Ihrer Eingabe:
- Der Unfall ereignete aus einer emotionalen Situation heraus (Wut, Frust, Erregung) mit der Folge einer Selbstschädigung.
- Die versicherte Person nimmt den Eintritt der Verletzung in Kauf, findet sich mit dieser ab und handelt trotzdem.
Resultat:
Liegt Eventalvorsatz vor, d. h. die Selbstschädigung wurde in Kauf genommen, besteht keine UVG-Deckung.