Koordination Schweiz - Michael Keller:

Medizinische Gutachten

       

Inhalt

Gesetz / Verordnung

Art. 44 ATSG 

 

Muss der Versicherungsträger zur Abklärung des Sachverhaltes ein Gutachten einer oder eines unabhängigen Sachverständigen einholen, so gibt er der Partei deren oder dessen Namen bekannt. Diese kann den Gutachter aus triftigen Gründen ablehnen und kann Gegenvorschläge machen.

       

Art. 72bis IVV (Erläuterungen)

 

1 Medizinische Gutachten, an denen drei und mehr Fachdisziplinen beteiligt sind, haben bei einer Gutachterstelle zu erfolgen, mit welcher das Bundesamt eine Vereinbarung getroffen hat.

 

2 Die Vergabe der Aufträge erfolgt nach dem Zufallsprinzip.