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Kürzung und Verweigerung von Versicherungsleistungen: Dossierbeleg

Zusammenfassung Ihrer Eingabe:

  • Der Unfall ereignete sich als Motorfahrzeuglenker durch generell unvorsichtliches Verhalten (inkl. Alkohol bis 0.79 Promille).

Resultat:

 

Es ist von einem grobfahrlässigem Verhalten (Beispiele) auszugehen.

 

1. Leistungskürzungen bei Nichtberufsunfällen (NBU)

 

Rechtliche Grundlage: Art. 37 Abs. 2 UVG

  • Heilungskosten: Keine Kürzung
  • Taggelder: Kürzung während der ersten zwei Jahre nach dem Unfall 

Umfang der Kürzung der Taggelder: Praxis und Rechtsprechung

 

2. Berufsunfälle (BU)

 

Rechtliche Grundlage: Art. 37 Abs. 2 UVG

  • Bei Berufsunfällen erfolgt infolge Grobfahrlässigkeit keine Leistungskürzung