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Grobfahrlässigkeit
Inhalt
In Kürze
- Grobfahrlässigkeit
Gesetzliche Bestimmung
- Grobfahrlässigkeit
Strassenverkehrgesetz (SVG) inkl. Rechtsprechung
- Fahren in fahrunfähigem Zustand und Missachtung des Verbots, unter Alkoholeinfluss zu fahren
- Motorfahrräder
- Motorfahrräder (Mofas) und schnelle E-Bikes gelten als Motorfahrzeuge
Begriff der groben Fahrlässigkeit gemäss Art. 37 Abs. 2 UVG
- Gesamten Umstände des konkreten Falles würdigen und prüfen
Für Kürzung notwendiger Kausalzusammenhang zwischen Verhalten und Kürzung
- Grundsatz
- Bejahung der Adäquanz heisst, Verhalten stellt wesentliche Ursache dar
- Nichttragen der Sicherheitsgurten
- Nichttragen von Schutzhelfen
- Schläge ins Gesicht nach zu dichtem Aufschliessen zum Überholen
Kürzungssätze ohne Einfluss von Alkohol
- Kürzungen im Strassenverkehr als Fussgänger
- Kürzungen im Strassenverkehr als Radfahrer, E-Bike-Fahrer oder Mofafahrer
- Kürzungen im Strassenverkehr als Lenker eines Motorfahrzeuges
- Spiel und Sport / Waffenmanipulation / Schutzvorrichtungen
- Sturz aus dem Fenster
- Sprung in den Fluss
- Unfreundlicher Wortwechsel / Einfache Provokation
Kürzungssätze mit Einfluss von Alkohol
- Fahren eines Motorfahrzeuges (Motorwagen oder Personenwagen im angetrunkenen Zustand
- Unfall mit E-Bike, Mofa, E-Trottinett oder Velo mit Alkohol ab 0.8 Promille
- Schnelles E-Bike / 40 bis 45 km/h
- Langsames E-Bike / 25 km/h
- Klassisches Motorfahrrad (Mofa)
- Elektro-Stehroller / E-Trottinett
- Fahrrad (Velo)
- Alkohol-Kürzungen mit Velo, E-Roller und E-Bike bis 25 km/h
- Alkoholisiertes Verhalten im Alltag und beim Skifahren
Expertensysteme: Kürzung und Verweigerung der Versicherungsleistungen
- Diese Applikation beurteilt, ob und wie die Leistungen zu kürzen oder zu verweigern sind.
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