Hauptinhalt

Grobfahrlässigkeit

Inhalt

 

In Kürze

  • Grobfahrlässigkeit

Gesetzliche Bestimmung

  • Grobfahrlässigkeit

Strassenverkehrgesetz (SVG) inkl. Rechtsprechung

  • Fahren in fahrunfähigem Zustand und Missachtung des Verbots, unter Alkoholeinfluss zu fahren
  • Motorfahrräder
  • Motorfahrräder (Mofas) und schnelle E-Bikes gelten als Motorfahrzeuge

Begriff der groben Fahrlässigkeit gemäss Art. 37 Abs. 2 UVG

  • Gesamten Umstände des konkreten Falles würdigen und prüfen

Für Kürzung notwendiger Kausalzusammenhang zwischen Verhalten und Kürzung

  • Grundsatz
  • Bejahung der Adäquanz heisst, Verhalten stellt wesentliche Ursache dar
  • Nichttragen der Sicherheitsgurten
  • Nichttragen von Schutzhelfen
  • Schläge ins Gesicht nach zu dichtem Aufschliessen zum Überholen

Kürzungssätze ohne Einfluss von Alkohol

  • Kürzungen im Strassenverkehr als Fussgänger
  • Kürzungen im Strassenverkehr als Radfahrer, E-Bike-Fahrer oder Mofafahrer
  • Kürzungen im Strassenverkehr als Lenker eines Motorfahrzeuges
  • Spiel und Sport / Waffenmanipulation / Schutzvorrichtungen
  • Sturz aus dem Fenster
  • Sprung in den Fluss
  • Unfreundlicher Wortwechsel / Einfache Provokation

Kürzungssätze mit Einfluss von Alkohol

  • Fahren eines Motorfahrzeuges (Motorwagen oder Personenwagen im angetrunkenen Zustand
  • Unfall mit E-Bike, Mofa, E-Trottinett oder Velo mit Alkohol ab 0.8 Promille
    • Schnelles E-Bike / 40 bis 45 km/h
    • Langsames E-Bike / 25 km/h
    • Klassisches Motorfahrrad (Mofa)
    • Elektro-Stehroller / E-Trottinett
    • Fahrrad (Velo)
  • Alkohol-Kürzungen mit Velo, E-Roller und E-Bike bis 25 km/h
  • Alkoholisiertes Verhalten im Alltag und beim Skifahren

Expertensysteme: Kürzung und Verweigerung der Versicherungsleistungen

Interne Links > Verwandte Themen