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Umfang des Rückgriffs
Art. 42 UVG
Im Falle eines Rückgriffs nach den Artikeln 72 - 75 ATSG findet Artikel 73 Absatz 2 ATSG auch dann Anwendung, wenn die Kürzung nach Artikel 37 Absätze 2 und 3 oder nach Artikel 39 dieses Gesetzes erfolgt, soweit die Kürzung auf Grund einer schuldhaften Schadensverursachung durch den Versicherten erfolgt ist.
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