Sachschaden
Gesetzliche Bestimmung
Sachschaden
Art. 12 UVG
Der Versicherte hat Anspruch auf Deckung der durch den Unfall verursachten Schäden an Sachen, die einen Körperteil oder eine Körperfunktion ersetzen.
Für Brillen, Hörapparate und Zahnprothesen besteht ein Ersatzanspruch nur, wenn eine behandlungsbedürftige Körperschädigung vorliegt.
Rechtsprechung in chronologischer Reihenfolge
Bruch einer Prothese
BGE 142 V 219 vom 08.03.2016 (Volltext): Unfallbegriff und UKS nicht erfüllt
Der Bruch einer Prothese stellt keinen Unfall im Rechtssinn dar, denn der Vorgang beschränkte sich auf ein Geschehen im Körperinnern und war überdies nicht ungewöhnlich (E. 4.3.2). Auch handelt es sich nicht um eine unfallähnliche Körperschädigung (E. 5.3).
Nicht eingesetzte Zahnprothese; befand sich der Hosentasche
Urteil 8C_818/2007 vom 06.08.2008 E. 3.1 und 4.1 (Volltext): Keine Leistungspflicht
Die Unfallversicherung hat zudem nur für jene Sachschäden aufzukommen, die an Sachen im Sinne von Art. 12 UVG entstehen, die im Zeitpunkt des Unfalles tatsächlich eingesetzt waren bzw. getragen wurden.
Bezüglich der Zahnprothese hat die Vorinstanz für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich festgestellt, dass der Versicherte sie im Zeitpunkt des Überfalles nicht eingesetzt hatte, sondern sie in der Hosentasche bei sich trug.
Praxis
Sachen, die einen Körperteil oder eine Körperfunktion ersetzen
Beispiele
- Bein-, Arm- oder Handprothese
- Weibliche Brustprothese
- Künstliches Auge
Kleidungs- und Schmuckstücke
Im Interesse einer rechtgleichen Praxis schlägt Koordination Schweiz vor:
Schäden an Kleidern, Schuhen, Ringen oder anderen Schmuckstücken stellen keine Sachschäden im Sinne von Art. 12 UVG dar. Wenn diese aber zum Zweck der Einleitung einer medizinischen Behandlung aufgeschnitten bzw. aufgetrennt werden müssen, können Beiträge bis max. Fr. 500.00 vergütet werden.
Brillen, Hörapparate und Zahnprothesen
Im Interesse einer rechtgleichen Praxis schlägt Koordination Schweiz vor:
Brillen:
- Beiträge bis max. Fr. 300.00 können ohne Abklärungen bezahlt werden.
- Bei Korrekturgläsern wird der Ersatz gleichwertiger Gläser übernommen.
- Allenfalls notwendige Anpassungen bzw. Visusbestimmungen können ebenfalls vergütet werden.
- Ist eine Reparatur möglich, die versicherte Person bevorzugt jedoch eine neue Brille, bilden die Reparaturkosten die Leistungsgrenze.
Kontaktlinsen sind den Brillen gleichgestellt.
Motorrad-, Taucher- und nicht korrigierte Sonnenbrillen sind nicht gedeckt.
Die Schädigung eines festsitzenden Zahnersatzes stellt eine Körperschädigung (d.h. erfüllter Unfallbegriff als Leistungsvoraussetzung) und keinen Sachschaden dar.
Behandlungsbedürftige Körperschädigung bei Brillen, Hörapparate und Zahnprothesen
UVG Ad-Hoc-Empfehlung Nr. 09/84: Brillen, Hörapparate und Zahnprotesen
Es spielt keine Rolle, welcher Körperteil verletzt wurde. Die Körperschädigung gilt als Behandlungsbedürftig (Art. 12 Satz 2 UVG), wenn ein Arzt oder ein Samariter bemüht werden muss oder dessen Beizug von der Verletzung her zumindest angezeigt gewesen wäre.