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Hilfe und Pflege zu Hause / unfallbedingte Langzeitpflege
Inhalt
Gesetzliche Bestimmungen
- Hilfe und Pflege zu Hause gemäss Art. 18 UVV
- Leistungsbereichs im KVG (im Kontext der unfallbedingten Langzeitpflege) gemäss Art. 7 Abs. 2 lit. c KLV
Praxis der Leistungsübernahme
- Angeordnete medizinische Pflege zu Hause durch zugelassene Person
- Angeordnete medizinische Pflege zu Hause durch nicht zugelassene Person
- Nichtmedizinische Hilfe zu Hause
- Haushalthilfe
- Beiträge an Familienangehörige
Unfallbedingte Langzeitpflege in chronologischer Reihenfolge
- Koordinationsquote Hilfe und Pflege zu Hause mit Hilflosenentschädigung von 15 %
- Art. 18 Abs. 1 UVV in Ergänzung Hilflosenentschädigung / Abs. 2 UVV keine Vollkostendeckung
- Differenzierte monatliche Entschädigungen inkl. Festsetzung der Stundenlöhne
- Vergütungen der zugelassenen und nicht zugelassenen Personen / Abgrenzungen der Pflege
- Koordination Hilflosenentschädigung / Gesamte Kosten gemäss Art. 18 Abs. 1 UVV
- Übergangsbestimmungen für Unfälle vor dem 01.01.2017
- Grosser Ermessensspielraum bei der Art des Pflegegutachtens
- Hauspflege im Rahmen der gesetzlichen oder verordnungsrechtlichen Bestimmungen
- Drei Formen der Hauspflege
- Abgrenzung von medizinisch indizierter Pflege zu Hause
- Hauspflege, die nicht durch die Hilfslosenentschädigung schweren Grades abgedeckt ist
- Abgrenzung Hilflosenentschädigung, Hauspflege, Heilbehandlung, Grundpflege
- Keine Beherbergungskosten in einem Alters- oder Pflegeheim
- Leistungskoordination UVG / KVG
- Grundsatzurteil
- Koordination Hilflosenentschädigung
- Pflegeleistungen in einem Spital oder Pflegeheim und bei Hauspflege
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