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Aussergewöhnliche Gefahren (u. a. Schlägereien und starke Provokationen)
Inhalt
In Kürze
- Aussergewöhnliche Gefahren
Gesetzliche Bestimmungen
- Aussergewöhnliche Gefahren gemäss Art. 39 UVG
- Söldner, Terror und Banden gemäss Art. 49 Abs. 1 UVV
- Schlägereien, starke Provokationen, Teilnahme an Unruhen gemäss Art. 49 Abs. 2 UVV
Grundsätze
- Definition Schlägerei / Rauferei
- Definition starke Provokation
- Einfluss von Alkoholkonsum auf die Kürzung
- Bindung an das Urteil des Strafgerichts
Beispiele in chronologischer Reihenfolge
- Streit unter Alkoholeinfluss dem Versicherten mit Bierglas gegen den Kopf geschlagen
- Beruhigungsversuch zwischen Streitenden
- Nach Diebstahl Versuch des Versicherten, seinen Besitz vom Dieb wieder zu entreissen
- Randalierer mit Aggressionspotenzial
- Versuch, im Gespräch das Problem zu lösen
- Mehrmals als Schlampe beschimpft
- Hilfeleistung des Vaters mit Eingreifen
- Rückkehr an den Tatort mit Risiko der erneuten Begegnung
- Zeigen des Stinkefingers / obszöne Geste
- Vom verbalen Streit zur Messerstecherei
- Absoluter Gewaltexzess der Täter
- Unachtsamkeit auf der Flucht
- Schiesserei
Expertensysteme: Kürzung und Verweigerung der Versicherungsleistungen
- Diese Applikation beurteilt, ob und wie die Leistungen zu kürzen oder zu verweigern sind.
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