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Zeitpunkt Leistungseinstellung UVG (Koordinationszeitspunkt KVG / Krankentaggeld / BVG)
www.fallabschluss.ch
Inhalt
In Kürze
Gesetzliche Grundlage für den Fallabschluss
- Einstellung Taggeld und Heilungskosten / Beginn Rentenanspruch
Keine namhafte Besserung: Regeln zur Bestimmung dieses Zeitpunktes
- Wichtige Grunsätze zu 'keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes'
- Vorausschauende Einschätzung
- Ärztliche Behandlung wird nicht bestritten
- Beurteilung der namhaften Besserung bei voller Arbeitsfähigkeit
- Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung
Namhafte Besserung liegt nicht mehr vor: Beispiele zum Zeitpunkt des Fallabschlusses
- Badekur bzw. Massnahme mit geringfügigem therapeutischen Fortschritt
- Auf Akupunktur angewiesen
- Schlussendlich nur Verdacht auf Hirnverletzung
- Operation eines Schnellfingers bei voller Arbeitsfähigkeit
- Empfehlung zur Weiterführung der Behandlung
- Auffahrkollision
- Möglichkeit eines positiven Resultats
- Weiterführung der Therapie sei wichtig
- Leichter Unfall eines Fahrgastes im Bus
- Prognose fraglich bei schwankender Arbeitsunfähigkeit
- Funktionsverbesserung bzw. Schmerzlinderung nach Handverletzung
- Keine Arbeitsunfähigkeit eines Anwalts nach Fussverletzung
- Prognose erneute Operation: Leichte Besserung / geringe Steigerung der Arbeitsfähigkeit
- Operation bei bereits voller Arbeitsfähigkeit
- Stärkung Selbstmanagementfähigkeiten
- Sehbeschwerden und Nackenschmerzen
- Stabilisierung des Erreichten
Ihre Arbeitsschritte, wenn der Zeitpunkt des Fallabschlusses vorliegt
- Taggeld und Heilbehandlung einstellen / Invalidenrente und Integritätsenschädigung prüfen
- Besitzstandsgarantie für Hilfsmittel über den Fallabschluss hinaus
- Keine Übergangsfrist bei der Einstellung des Taggeldes
- Zeitpunkt der Adäquanzprüfung
- KVG prüft weitere Leistungspflicht
- Krankentaggeld- bzw. BVG-Versicherer prüft weitere Leistungspflicht
- Keine Anwendung des strukturierten Beweisverfahrens
- Fallabschluss und Rentenfrage gelten als einheitlicher Streitgegenstand
Leistungseinstellung infolge ursprünglich falscher Deckungsbeurteilung
- Bei richtiger Betrachtung lag kein Unfallereignis vor
- Bei richtiger Betrachtung lag keine Berufskrankheit vor
- Bei richtiger Betrachtung lag keine natürliche Kausalität vor
- Voraussetzungen für eine rückwirkende Leistungseinstellung inkl. Rückforderung
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