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Abfindung
Inhalt
- Abfindung
- Bedeutung
- Anwendungsbereich
- Kürzung einer Abfindung
- Prozessuale Revision
- Berechnungsbeispiel
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Abfindung
Art. 23 UVG
1 Kann aus der Art des Unfalles und dem Verhalten des Versicherten geschlossen werden, dass er durch eine einmalige Entschädigung wieder erwerbsfähig würde, so hören die bisherigen Leistungen auf, und der Versicherte erhält eine Abfindung von höchstens dem dreifachen Betrag des versicherten Jahresverdienstes.
2 Ausnahmsweise können Abfindungen neben einer gekürzten Rente ausgerichtet werden.
Art. 35 UVV
1 Die Höhe der Abfindung entspricht der Summe der Raten einer Rente, deren Höhe und Dauer aufgrund der Schwere und des Verlaufs des Leidens und des Gesundheitszustandes des Versicherten zur Zeit der Abfindung und im Hinblick auf die Wiedererlangung der Erwerbsfähigkeit festzusetzen ist.
2 Die Abfindung kann auch bei einer Revision der Rente zugesprochen werden.