Integritätsentschädigung
Grundsätze
Anspruch
Art. 24 UVG
1 Erleidet der Versicherte durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität, so hat er Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung.
2 Die Entschädigung wird
- mit der Invalidenrente festgesetzt oder,
- falls kein Rentenanspruch besteht, bei der Beendigung der ärztlichen Behandlung gewährt.
Der Bundesrat kann für die Entstehung des Anspruchs in Sonderfällen einen anderen Zeitpunkt bestimmen, namentlich bei Gesundheitsschädigungen durch das Einatmen von Asbestfasern.
Urteil 8C_763/2020 vom 22.02.2021 E. 6.3.1 (Volltext): Natürliche und adäqute Kausalität als Voraussetzung
Wie jede Leistungspflicht des Unfallversicherers (Art. 6 Abs. 1 UVG) setzt auch der Anspruch auf eine Integritätsentschädigung einen Schaden voraus, welcher in einem natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zum Unfall steht (vgl. BGE 142 V 435 E. 1 S. 438).
Urteil 8C_836/2013 vom 27.03.2014 E. 4.5 (Volltext): Zeitpunkt = Stabiler Gesundheitszustand
Weil die Integritätsentschädigung dem Ausgleich von Dauerschäden dient, kann dieser Anspruch erst beurteilt werden, wenn sich der Gesundheitszustand der versicherten Person stabilisiert hat und von medizinischen Massnahmen keine Besserung mehr erwartet werden kann (Urteil 8C_820/2011 vom 25. April 2012 E. 2.3). Da der Zeitpunkt des materiellen Anspruchsbeginns hinsichtlich der Integritätsentschädigung vom Beginn eines allfälligen Rentenanspruchs abhängt, ist folgerichtig zuerst über den Anspruch auf eine Invalidenrente zu befinden (8C_592/2012 vom 23. November 2012 E. 4.2 mit Hinweis), zumal - ausnahmsweise - die Integritätsentschädigung auch erst später zugesprochen werden kann, sofern sich die entsprechenden Anspruchsvoraussetzungen erst nach Erlass der Rentenverfügung zuverlässig beurteilen lassen (BGE 113 V 48 E. 3.b S. 52 f.).
Höhe
Art. 25 UVG
1 Die Integritätsentschädigung wird in Form einer Kapitalleistung gewährt. Sie darf den am Unfalltag geltenden Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen und wird entsprechend der Schwere des Integritätsschadens abgestuft.
2 Der Bundesrat regelt die Bemessung der Entschädigung.
Dauerhaftigkeit und Erheblichkeit
Art. 36 Abs. 1 UVV
Ein Integritätsschaden gilt als dauernd, wenn er voraussichtlich während des ganzen Lebens mindestens in gleichem Umfang besteht. Er ist erheblich, wenn die körperliche, geistige oder psychische Integrität, unabhängig von der Erwerbsfähigkeit, augenfällig oder stark beeinträchtigt wird.
Urteil U 326/03 vom 17.01.2005 E. 1.2 (Volltext): Medizinisch-theoretische Einschätzung
Es ist festzuhalten, dass die Bemessung der Integritätsentschädigung auf einer medizinisch-theoretischen Einschätzung der Beeinträchtigung der (hier körperlichen) Integrität fusst. Von den individuellen Auswirkungen des Gesundheitsschadens wird somit abstrahiert.
Die Schmerzanfälligkeit der vom versicherten Unfall betroffenen Hand ist, wie der Beschwerdeführer selbst darlegt, zu einem guten Teil auf die diesen Körperteil besonders belastende und somit ungünstige Arbeit eines Dachdeckers zurückzuführen. Insoweit darf die Symptomatik bei der Bemessung der hier interessierenden Leistung keine Rolle spielen.
BGE 115 V 147 vom 29.03.1989 (Volltext): Ausgleich durch Hilfsmittel = Unerheblich für Anspruch
3a. Ob diese dank einem Hilfsmittel mehr oder weniger vollständig ausgeglichen werden kann mit der Folge, dass sie sich im täglichen Leben nicht mehr oder nur noch in geringem Masse nachteilig auswirkt, ist hingegen unerheblich. Die gegenteilige Auffassung verkennt den Zweck der Integritätsentschädigung, durch eine pekuniäre Leistung einen gewissen Ausgleich zu bieten für körperliche Schmerzen, Leid, verminderte Lebensfreude, Beeinträchtigung des Lebensgenusses und ähnliche Ursachen seelischen Unbehagens; diese Beeinträchtigungen bestehen unabhängig von Ausgleichsmöglichkeiten durch Hilfsmittel.
BGE 113 V 221 vom 11.08.1987 E. 4 (Volltext): Medizinischer Befund massgebend
Die Schwere des Integritätsschadens beurteilt sich einzig nach dem medizinischen Befund; allfällige individuelle Besonderheiten des Versicherten bleiben, im Gegensatz zur privatrechtlichen Genugtuung, unberücksichtigt.
Bemessung
Art. 36 Abs. 2 UVV
Für die Bemessung der Integritätsentschädigung gelten die Richtlinien des Anhangs 3.
Mehrere Unfälle
Art. 36 Abs. 3 UVV
3 Fallen mehrere körperliche, geistige oder psychische Integritätsschäden aus einem oder mehreren Unfällen zusammen, so wird die Integritätsentschädigung nach der gesamten Beeinträchtigung festgesetzt. Die Gesamtentschädigung darf den Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen. Bereits nach dem Gesetz bezogene Entschädigungen werden prozentual angerechnet.
UVG > Koordination UVG / UVG > Zuständiger Versicherer bei mehreren Unfällen
Urteil 8C_812/2010 vom 02.05.2011 E. 6.5 (Volltext): Gesamtbeeinträchtigung
Zusammenfassend ist die Gesetzmässigkeit von Art. 36 Abs. 3 UVV auch in Bezug auf aus mehreren Unfällen hervorgegangene Gesundheitsschäden zu bejahen.
Urteil 8C_794/2010 vom 09.12.2010 E. 3.2 (Volltext): Addition
Das kantonale Gericht hat unter Hinweis auf die höchstrichterliche Praxis (BGE 116 V 156 E. 3b S. 157; SVR 2008 UV Nr. 10 S. 32, U 109/06 E. 6) korrekt erwogen, verschiedene, klar unterscheidbare und sich gegenseitig nicht beeinflussende Integritätsschäden seien grundsätzlich zu addieren.
BGE 116 V 157 vom 11.06.1990 E. 3 (Volltext): Mehrere Ereignisse im Detail
b) Ein oder mehrere versicherte Ereignisse führen zu verschiedenen Integritätsschäden.
- In diesen Fällen wird die Integritätsentschädigung gemäss Art. 36 Abs. 3 UVV nach der gesamten Beeinträchtigung festgesetzt, wobei die Gesamtentschädigung den Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes nicht übersteigen darf. Die den einzelnen Schädigungen entsprechenden Prozentzahlen werden selbst dann zusammengezählt, wenn eine, mehrere oder alle davon für sich die Schwelle von 5% nicht erreichen; die Entschädigung ist geschuldet, sobald die Summe der Prozentzahlen die Erheblichkeitsgrenze von 5% übersteigt (RKUV 1988 Nr. U 48 S. 236 Erw. 2b).
c) Mehrere, teils versicherte, teils nichtversicherte Ereignisse (Vorzustand, nicht versicherter Unfall) verursachen einen Integritätsschaden, d.h. es besteht ein Beschwerdebild, das medizinisch-diagnostisch nicht in einzelne, voneinander unterscheidbare Beeinträchtigungen aufgeteilt werden kann.
- Hier ist der Integritätsschaden gesamthaft nach Anhang 3 zur UVV oder nötigenfalls nach den genannten Richtlinien gemäss den Tabellen der Medizinischen Abteilung der SUVA einzuschätzen. In einem zweiten Schritt ist die Entschädigung nach Massgabe von Art. 36 Abs. 2 UVG entsprechend dem Kausalanteil der nichtversicherten Ereignisse am gesamten Integritätsschaden zu kürzen.
d) Mehrere, teils versicherte, teils nichtversicherte Ereignisse verursachen je verschiedene Integritätsschäden.
- Hier bemisst sich die vom Unfallversicherer geschuldete Integritätsentschädigung allein nach der Schwere der Folgen des oder der versicherten Ereignisse. Die durch das oder die nichtversicherten Ereignisse verursachte Beeinträchtigung der Integrität bleibt bei der Festsetzung der Entschädigung ausser Betracht.
e) Schliesslich fragt sich, wie vorzugehen ist, wenn der Versicherte mehrere voneinander unterscheidbare Beeinträchtigungen der Integrität aufweist, wobei versicherte und nichtversicherte Ereignisse an allen oder einzelnen dieser Teilbeeinträchtigungen ihren Kausalanteil haben.
- Würde in solchen Fällen die Schwere der Beeinträchtigungen nach Anhang 3 zur UVV oder den tabellarischen Richtlinien eingeschätzt und das Gesamtergebnis nach Massgabe des Kausalanteils des oder der nichtversicherten Ereignisse gekürzt, so bestünde keine Gewähr dafür, dass der Unfallversicherer effektiv nur den unfallbedingten oder durch ein anderes versichertes Ereignis bewirkten Integritätsschaden zu entschädigen hätte. Bei diesem Tatbestand darf nicht unberücksichtigt bleiben, dass der Kausalanteil des nichtversicherten Ereignisses (z.B. des Vorzustandes) an einer schweren Einzelbeeinträchtigung sehr hoch oder umgekehrt sehr niedrig sein kann. Diesen Gegebenheiten kann nur in der Weise Rechnung getragen werden, dass die verschiedenen Beeinträchtigungen je für sich eingeschätzt werden und für die einzelnen Teilbeeinträchtigungen die Kürzung entsprechend dem Kausalanteil des nichtversicherten Ereignisses an der Teilbeeinträchtigung vorgenommen wird. Anschliessend sind die so gekürzten einzelnen unfallbedingten Schädigungen zum gesamten versicherten Integritätsschaden zusammenzurechnen.
Voraussehbare Verschlimmerungen
Art. 36 Abs. 4 UVV
Voraussehbare Verschlimmerungen des Integritätsschadens werden angemessen berücksichtigt. Revisionen sind nur im Ausnahmefall möglich, wenn die Verschlimmerung von grosser Tragweite ist und nicht voraussehbar war.
Urteil 8C_32/2010 vom 06.09.2010 E. 2.6.2 (Volltext): Wahrscheinliche Prognose
Gemäss Art. 36 Abs. 4 UVV sind im Übrigen voraussehbare Verschlimmerungen des Integritätsschadens angemessen zu berücksichtigen, und Revisionen der Integritätsentschädigung sind nur im Ausnahmefall möglich, wenn die Verschlimmerung insbesondere nicht voraussehbar war. Eine voraussehbare Verschlimmerung liegt vor, wenn im Zeitpunkt der Festsetzung der Integritätsentschädigung eine Verschlimmerung als wahrscheinlich prognostiziert und damit auch geschätzt werden kann. Die blosse Möglichkeit einer Verschlimmerung des Integritätsschadens genügt hingegen nicht (vgl. RKUV 1995 Nr. U 228 S. 192, U 23/93 E. 3a). Diese Prognose im Sinne einer fallbezogenen medizinischen Beurteilung über die voraussichtliche künftige Entwicklung der Gesundheitsbeeinträchtigung ist, genauso wie die Beurteilung der einzelnen Integritätsschäden an sich (RKUV 1998 Nr. U 296 S. 235, U 245/96 E. 2d; Urteil U 121/06 vom 23. April 2007 E. 4.2), eine Tatfrage, die ein Mediziner zu beurteilen hat (BGE 132 V 393 E. 3.2 S. 398; Urteil 8C_459/2008 vom 4. Februar 2009 E. 2.3).
Bestätigung der Rechtsprechung: Urteil 8C_76/2013 vom 23.7.2013 E. 3.4.1
Berufskrankheit
Art. 36 Abs. 5 UVV
5 Bei Berufskrankheiten, bei denen die betroffene Person an einem Mesotheliom oder anderen Tumoren mit prognostisch ähnlich kurzer Überlebenszeit leidet, entsteht der Anspruch auf eine Integritätsentschädigung mit dem Ausbruch der Krankheit.
BGE 133 V 224 vom 12.01.2007 (Volltext): Keine IE, bei erheblicher Beeinträchtigung der Lebenserwartung
Dauerhaftigkeit eines Integritätsschadens bei Berufskrankheiten mit erheblicher Beeinträchtigung der Lebenserwartung.
Die Integritätsentschädigung bezweckt den Ausgleich immaterieller Unbill, welche die versicherte Person über den Zeitraum der medizinischen Behandlung hinaus fortbestehend und voraussichtlich das Leben lang erleidet. Mit der Entschädigung erfolgt keine Abgeltung der physischen oder psychischen Leiden des Versicherten während der Behandlung noch der erlittenen Unbill seiner Familienangehörigen vor dessen Tod (E. 5.1-5.3).
Eine Berufskrankheit mit erheblicher Beeinträchtigung der Lebenserwartung des Versicherten bewirkt dann keinen dauernden Integritätsschaden, wenn zwischen dem Zeitpunkt, in dem die Behandlung keine Verbesserung des Zustandes mehr versprach, und demjenigen des Todes weniger als zwölf Monate lagen (E. 5.4).
Bestätigung der Rechtsprechung: Urteil 8C_915/2011 vom 26.01.2012 E. 3.2
Irreversible Schädigungen
Weil die körperliche Erkrankung nach Wegfall der Exposition ohne gesundheitlich Folgen ausheilt, besteht kein Anspruch auf eine Integritätsentschädigung. Ausnahmen sind irreversible Schädigungen:
- Innere Organe: Tabelle 9
- Lunge: Tabelle 10
- Gehör: Tabelle 12
Skala und Tabellen
Anhang 3 UVV
1 Für die nachstehend genannten Integritätsschäden entspricht die Entschädigung im Regelfall dem angegebenen Prozentsatz des Höchstbetrages des versicherten Verdienstes. Die Entschädigung für spezielle oder nicht aufgeführte Integritätsschäden wird nach dem Grad der Schwere vom Skalenwert abgeleitet. Das gilt auch für das Zusammenfallen mehrerer körperlicher, geistiger und psychischer Integritätsschäden. Integritätsschäden, die gemäss nachstehender Skala 5 Prozent nicht erreichen, geben keinen Anspruch auf Entschädigung. Der Integritätsschaden wird – mit Ausnahme der Sehhilfen – ohne Hilfsmittel beurteilt.
2 Völlige Gebrauchsunfähigkeit eines Organs wird dem Verlust gleichgestellt. Bei teilweisem Verlust und bei teilweiser Gebrauchsunfähigkeit wird der Integritätsschaden entsprechend geringer; die Entschädigung entfällt jedoch ganz, wenn der Integritätsschaden weniger als 5 Prozent des Höchstbetrages des versicherten Verdienstes ergäbe.
Entwicklung des Höchstbetrag des versicherten Verdienstes gemäss Art. 22 Abs. 1 UVV:
- Ab 01.01.2016: CHF 148'200.00
- Ab 01.01.2008: CHF 126'000.00
- Ab 01.01.2000: CHF 106'800.00
- Ab 01.01.1991: CHF 97'200.00
- Ab 01.01.1987: CHF 81.600.00
- Ab 01.01.1984: CHF 69'600.00
Skala der Integritätsentschädigung | Prozent |
Verlust von mindestens zwei Gliedern eines Langfingers oder eines Gliedes des Daumens | 05 |
Verlust des Daumens | 20 |
Verlust einer Hand | 40 |
Verlust eines Arms im Ellbogen oberhalb desselben | 50 |
Verlust einer Grosszehe | 05 |
Verlust eines Fusses | 30 |
Verlust einer Niere | 20 |
Verlust der Milz | 10 |
Verlust der Geschlechtsorgane oder der Fortpflanzungsfähigkeit | 40 |
Verlust des Geruchs- oder Geschmacksinnes | 15 |
Verlust des Gehörs auf einem Ohr | 15 |
Verlust des Sehvermögens auf einer Seite | 30 |
Vollständige Taubheit | 85 |
Vollständige Blindheit | 100 |
Habituelle Schulterluxation | 10 |
Verlust eines Beines im Kniegelenk | 40 |
Verlust eines Beines oberhalb des Kniegelenks | 50 |
Verlust eienr Ohrmuschel | 10 |
Verlust der Nase | 30 |
Skalpierung | 30 |
Sehr schwere Entstellung im Gesicht | 50 |
Schwere Beeinträchtigung der Kaufähigkeit | 25 |
Sehr starke schmerzhafte Funktionseinschränkungen der Wirbelsäule | 50 |
Paraplegie | 90 |
Tetraplegie | 100 |
Sehr schwere Beeinträchtigung der Lungenfunktion | 80 |
Sehr schwere Beeinträchtigung der Nierenfuntion | 80 |
Beeinträchtigung von psychischen Teilfunktionen wie Gedächtnis und Konzentrationsfähigkeit | 20 |
Posttraumatische Epilepsie mit Anfällen oder in Dauermedikation ohne Anfälle | 30 |
Sehr schwere organische Sprachstörungen, sehr schweres motorisches oder psychoorganisches Syndrom | 80 |
Suva-Tabellen zur Integritätsentschädigung
Urteil 8C_121/2018 vom 14.06.2018 E. 4.3.2 (Volltext): Bedeutung der Tabellen
Die 22 Suva-Tabellen enthalten Richtwerte (BGE 124 V 29 E. 1c S. 32), die für das Gericht nicht verbindlich sind (BGE 116 V 156 E. 3a S. 157). Dementsprechend richtet sich die Integritätsentschädigung - nur, aber immerhin - im Regelfall nach dem angegebenen Prozentsatz (Ziff. 1 von Anhang 3 zur UVV).
01 / 2000: Funktionsstörungen obere Extremitäten
02 / 2000: Funktionsstörungen untere Extremitäten
03 / 2000: Einfacher oder kombinierter Finger-, Hand- und Armverlust
04 / 2002: Einfacher oder kombinierter Zehen, Fuss- und Beinverlust
05 / 2011: Arthrosen
06 / 2001: Gelenksinstabilitäten
07 / 2001: Wirbelsäulenaffektionen
08 / 2002: Psychische Folgen von Hirnverletzungen
09 / 2001: Folgen von Unfällen und Berufskrankheiten an inneren Organen
10 / 1990: Folgen von Unfällen und Berufskrankheiten an den Atmungsorganen
11 / 1998: Augenverletzungen
12 / 2000: Schädigung des Gehörs
13 / 2000: Tinnitus
14 / 2002: Störungen des Gleichgewichtsfunktionssystems
15 / 2001: Unfallbedingte Zahnschäden
16 / 2002: Postthrombotischem Syndrom
17 / 1993: Ausfälle und Funktionsstörungen der Hirnnerven
18 / 2003: Schädigung der Haut
19 / 2004: Psychische Folgen von Unfällen
21 / 2006: Rückenmarksverletzungen
22 / 2003: Verlust der Geschlechtsorgane oder der Fortpflanzungsfähigkeit
Praxis und Berechnung
Motorradunfall mit Verlust eines Arms

Integritätsschaden gemäss Anhang 3 UVV:
- 50 %
Berechnung für Unfälle ab 01.01.2016:
- 50 % von CHF 148'200.00 (Höchstbetrag des versicherten Jahresverdienstes) = CHF 74'100.00
Psychische Unfallfolgen
Integritätsentschädigung für psychische Unfallfolgen:
Grundlagen und Hinweise für die gutachterliche Praxis (Pdf-Datei)
Urteil 8C_424/2014 vom 25.11.2014 (Volltext): Massives Schreckereignis = IE 20 %
Nach dem Attentat auf das Kantonsparlament Zug leidet der Versicherte an einer dissoziativen Störung der Bewegungs- und Sinnesempfindungen nach ICD-10 F-44.4 bis 44.7. Gemäss der IE-Tabelle 19 hat der Versicherte Anspruch auf eine Integritätsentschädigung von 20 %.
Berechnung für Unfälle ab 01.01.2016: 20 % von CHF 148'200.00 = CHF 29'640.00
Urteil 8C_518/2019 vom 19.02.2020 E. 6.4 (Volltext): Keine IE = Unfall im mittleren Bereich
Soweit der Unfallversicherer mit Hinweis auf BGE 124 V 29 und 209 geltend macht, dass sich die Dauerhaftigkeit des Integritätsschadens bei Unfällen im mittleren Bereich in der Regel verneinen lässt, ohne dass in jedem Einzelfall eine nähere Abklärung von Art und Dauerhaftigkeit des psychischen Schadens anzunehmen wäre, ist ihr beizupflichten. Denn gemäss Rechtsprechung gilt etwas anderes nur ausnahmsweise bei Unfällen im Grenzbereich zu den schweren Unfällen oder bei schweren Unfällen. Da es sich beim Unfall vom 27. Juli 2001 um einen mittelschweren Unfall im engeren Sinn handelt (vgl. E. 4.2), scheidet ein Anspruch auf eine Integritätsentschädigung für die psychische Störung mit Blick auf die dargelegte Rechtsprechung von vornherein aus.
Bestätigung der Rechtsprechung: Urteil 8C_68/2021 vom 06.05.2021 E. 4.2
BGE 124 V 029 vom 03.03.1998 (Volltext): Eindeutige Lanzeitprognose als Voraussetzung
Psychogene Störungen nach Unfällen geben Anspruch auf Integritätsentschädigung, wenn eine eindeutige individuelle Langzeitprognose gestellt werden kann, welche für das ganze Leben eine Änderung durch Heilung oder Besserung des Schadens praktisch ausschliesst. Für den Entscheid über die Dauerhaftigkeit des Integritätsschadens und die Notwendigkeit einer entsprechenden psychiatrischen Abklärung ist die Praxis wegleitend, wie sie für die Beurteilung der Adäquanz psychischer Unfallfolgen Geltung hat.
Hörverlust
Urteil 8C_106/2021 vom 09.03.2021 E. 5.2 (Volltext): Anwendung der Tabelle 12 in der Praxis
Bezüglich der Höhe der Integritätsentschädigung bleibt darauf hinzuweisen, dass gemäss Suva-Tabelle 12 Anspruch auf eine Integritätsentschädigung erst ab einem Hörverlust von 50 % bei einseitiger Schwerhörigkeit und erst ab einem Hörverlust von mindestens je 35 % bei beidseitiger Schwerhörigkeit besteht. Beim Versicherten beträgt der Hörverlust links 26,9 %, rechts 52,4 %. Angesichts des linksseitig unter der erwähnten Schwelle von mindestens 35 % liegenden Wertes vermag der Beschwerdeführer mit seiner Argumentation, er sei mit seinem binauralen Hörverlust gegenüber Versicherten mit lediglich einseitiger Schwerhörigkeit ungleich behandelt worden, nicht durchzudringen. Im Übrigen bestehen auch sonst keine Anhaltspunkte dafür, dass die Suva die in Tabelle 12 festgesetzten Richtlinien, namentlich durch fehlerhafte Interpolation der hier zu berücksichtigenden Werte (52,4 beziehungsweise 26,9 %) auf die in der Tabelle vorgesehenen (50 beziehungsweise 30 %), falsch angewendet hätte und damit unzutreffenderweise zu einem Integritätsschaden von 5 % gelangt wäre.
Gutachterfrage
Integritätsentschädigung
Besteht als Folge des Unfalles vom ... eine dauernde, erhebliche Schädigung der körperlichen Integrität?
Wenn ja, worin und in welchem Umfang besteht der Integritätsschaden gemäss Anhang 3 UVV und der Suva-Tabellen?
Eine voraussehbare Verschlimmerung ist angemessen zu berücksichtigen und ein allfälliger Anteil unfallfremder Faktoren oder eines anderen Unfalles ist separat (in Prozenten) auszuweisen.