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Wagnis

In Kürze

Wagnis

Absolutes Wagnis: Risiko kann nicht auf ein vernünftiges Mass reduziert werden.

 

Relatives Wagnis: Übliche Regeln werden in schwerwiegender Weise missachtet.

 

Kürzungen bei Nichtberufsunfällen:

Keine Kürzung bei Berufsunfällen

 

Expertensysteme: Kürzung und Verweigerung der Versicherungsleistungen

  •  Diese Applikation beurteilt, ob und wie die Leistungen zu kürzen oder zu verweigern sind.

Gesetzliche Bestimmungen

Wagnis

Art. 39 UVG

 

Der Bundesrat kann aussergewöhnliche Gefahren und Wagnisse bezeichnen, die in der Versicherung der Nichtberufsunfälle zur Verweigerung sämtlicher Leistungen oder zur Kürzung der Geldleistungen führen. Die Verweigerung oder Kürzung kann er in Abweichung von Artikel 21 Absätze 1–3 ATSG ordnen.

Wagnis

Art. 50 UVV

 

1 Wenn Nichtberufsunfälle auf ein Wagnis zurückzuführen sind, werden die Geldleistungen um die Hälfte gekürzt und in besonders schweren Fällen verweigert.

 

2 Wagnisse sind Handlungen, mit denen sich der Versicherte einer besonders grossen Gefahr aussetzt, ohne die Vorkehren zu treffen oder treffen zu können, die das Risiko auf ein vernünftiges Mass beschränken. Rettungshandlungen zugunsten von Personen sind indessen auch dann versichert, wenn sie an sich als Wagnisse zu betrachten sind.

Grundsätze der Praxis und Rechtsprechung in systematischer Reihenfolge

Grundlagen

Gemäss Art. 39 UVG und Art. 50 UVV werden bei Nichtberufsunfällen, die auf ein Wagnis zurückgehen, die Geldleistungen um die Hälfte gekürzt und in besonders schweren Fällen verweigert.

 

Wagnisse sind Handlungen, mit denen sich der Versicherte einer besonders grossen Gefahr aussetzt, ohne die Vorkehren zu treffen oder treffen zu können, die das Risiko auf ein vernünftiges Mass beschränken.

 

Es wird unterschieden zwischen den absoluten und den relativen Wagnissen:

 

Ein absolutes Wagnis (häufig Sportarten mit hoher Geschwindigkeit und/oder Renncharakter) liegt in zwei Konstellationen vor,

  • wenn eine Handlung mit Gefahren verbunden ist, die unabhängig von den konkreten Verhältnissen nicht auf ein vernünftiges Mass herabgesetzt werden können
  • oder, wenn es am schützenswerten Charakter einer mit besonders grossen Gefahren verbundenen Handlung mangelt resp. eine entsprechende Handlung unsinnig oder verwerflich erscheint. 

Bei einem relativen Wagnis ist eine Handlung an sich schützenswert und die diesbezüglichen Gefahren können durch die handelnde Person auf ein vernünftiges Mass reduziert werden.Es ist zu prüfen,

  • ob nach den persönlichen Fähigkeiten und der Art der Durchführung eine Gefahrenherabsetzung möglich gewesen wäre und diese unterlassen wurde.

(UVG Ad-Hoc-Empfehlung 05/83)

Absolute Wagnisse

Bei folgenden Sportarten/Tätigkeiten werden bei Unfällen die Geldleistungen gemäss Art. 50 UVV um 50 % gekürzt. Zu beachten ist, dass diese Auflistung nicht abschliessend ist. Als absolute Wagnisse gelten auch andere Aktivitäten mit vergleichbarem Risiko. In besonders schweren Fällen, das heisst bei zusätzlichen besonderen Umständen, können die Geldleistungen gänzlich verweigert werden.

  • Motorradrennen auf Rundkurs ohne km/h-Begrenzung und ohne Sicherheitsabstände zwischen den Teilnehmenden trotz Arzt, Ambulanz und Pistenfunktionären an risikoanfälligen Punkten (Urteil 8C_81/2020 vom 03.08.2020)
  • Teilnahme an einem Motorradrennen auf einem speziellen Rundkurs (Urteil 8C_217/2018 vom 26.03.2019)
  • Versicherter (17 Jahre) erleidet Brandverletzungen beim Fusstritt gegen einen Plastikbehälter mit glühender Flüssigkeit um diesen ins Feuer zu schleudern (Urteil 8C_348/2017 vom 30.05.2018).
  • Reisen in Länder mit Entführungsrisiko
  • Dirt-Biken (Urteil 8C_762/2014 vom 19.01.2015, BGE 141 V 37) 
  • Autocross-, Berg-, Rundstrecken-, Stockcarrennen inkl. Training; Auto-Rally-Geschwindigkeitsprüfungen; Auto- und Motorradfahren auf Rennstrecken (Urteil 8C_472/2011 vom 27.1.2012), ausgenommen Fahrsicherheitskurse
  • Kart-Fahren: Rennen und Training mit Fahrzeugen, die Geschwindigkeiten von über 100 km/h zulassen
  • Base-Jumping
  • Fullcontact-Wettkämpfe (bspw. Boxwettkämpfe)
  • bewusstes Zertrümmern von Glas
  • Karate-extrem (Zertrümmern von Back- oder Ziegelsteinen oder dicken Brettern mit Handkante, Kopf oder Fuss)
  • Motocrossrennen inkl. Training auf der Rennstrecke
  • Motorbootrennen inkl. Training
  • Motorradrennen inkl. Training und Motorradfahren auf einer Rennstrecke (ausgenommen Fahrsicherheitskurse)
  • Sprünge mit Bikes mit akrobatischen Einlagen (wie Salti, Drehungen um die eigene Achse, Hände vom Lenker oder Füsse von den Pedalen nehmen)
  • Quadrennen inkl. Training
  • Rollbrettabfahrten, sofern wettkampfmässig oder auf Geschwindigkeit betrieben
  • Schneemotorrad-Rennen (Snow-Cross) inkl. Training
  • Ski-Geschwindigkeits-Rekordfahrten
  • Speedflying
  • Tauchen in einer Tiefe von mehr als 40 Metern
  • Hydrospeed / Riverboogie (Wildwasserfahrt bäuchlings auf Schwimmbob liegend) 

Teilweise gemäss UVG Ad-Hoc-Empfehlung 05/83

Relative Wagnisse

Wenn bei an sich voll gedeckten, aber mit grossen Risiken verbundenen Sportarten/Tätigkeiten die üblichen Regeln oder Vorsichtsgebote in schwerwiegender Weise missachtet werden, erfolgt ebenfalls eine Kürzung um 50%. Auch die nachfolgende Liste ist nicht abschliessend; als relative Wagnisse gelten auch andere Aktivitäten, bei denen die objektiv grossen Risiken nicht auf ein vertretbares Mass herabgesetzt wurden. In besonders schweren Fällen, das heisst bei zusätzlichen besonderen Umständen, können die Geldleistungen gänzlich verweigert werden.

  • Die Versicherte trat zu Hause mit dem linken Fuss gegen die Glasscheibe einer Türe, nachdem ihr Lebenspartner sie eingeschlossen hatte (Urteil 8C_235/2023 vom 14.11.2023).
  • Downhill-Mountain-Biking ist im vorliegenden Fall kein relatives Wagnis (Urteil 8C_715/2019 vom 06.10.2020).
  • Bei einmen Kopfsprung in ca. 50 cm tiefes Wasser ist ein Wagnis nicht überwiegend wahrscheinlich nachgewiesen (Urteil 8C_128/2017 vom 02.08.2017 E. 4.5).
  • Strassenrodeln (Streetluge) (Urteil 8C_638/2015 vom 09.05.2016)
  • Übersteigen des Balkongeländers; Sturz aus mehreren Metern Höhe (Urteil 8C_317/2014 vom 27.04.2015)
  • Schneeschuhwandern abseits der vorgeschlagenen und markierten Route ohne umsichtige Vorbereitung (Urteil 8C_987/2012 E. 3.4 vom 21.2.2013)
  • Ungesichertes Hochklettern: Absturz aus 5 Meter Höhe (Urteil 8C_640/2012 E. 3.2 vom 11.01.2013)
  • Kopfsprung aus vier Meter Höhe in unbekannt tiefes Wasser (Urteil 8C_274/2012 vom 4.12.2012 - BGE 138 V 522)
  • Tauchunfall in mehr als 40 m Tiefe, Dekompressionstrauma mit bleibender Lähmung bei ungenügender Vorbereitung (BGE 134 V 340 vom 11.6.2008)
  • Sprung mit dem (Einer-)Kajak von der alten Aarebrücke in Olten (Urteil U 122/06 vom 19.9.2006)
  • Bergsteigen / Klettern / Schneesport-Aktivitäten abseits markierter Pisten (bei schwerwiegender Missachtung der sportüblichen Regeln und Vorsichtsgebote): Befahren einer eindeutig gesperrten Route, sei es wegen deren Gefährlichkeit oder wegen zu hoher Lawinengefahr. Verlassen offizieller Pisten bei hoher Lawinengefahr (ungeachtet der Warnungen bei der Seilbahn- oder Skiliftstation). Gefährliche Routen, bei denen jeder Sturz lebensgefährlich sein kann.
  • Canyoning (bei schwerwiegender Missachtung der sportüblichen Regeln und Vorsichtsgebote)
  • Combat-Schiessen, wenn unorganisiert oder ohne Aufsicht
  • Gleitschirm- oder Hängegleiter-Fliegen bei sehr ungünstigen Windbedingungen wie starken Böen oder Föhnsturm
  • Gefährliches Klettern an einer Hausfassade
  • Hochsee-Segeln und Kanufahrten unter voraussehbar extremen Verhältnissen
  • Snowrafting (in gefährlichem, insbesondere steilem Gelände mit Hindernissen oder ohne ausreichenden, allenfalls gepolsterten Auslauf)

Teilweise gemäss UVG Ad-Hoc-Empfehlung 05/83

Weitere Rechtsprechung in chronologischer Reihenfolge

Verweigerung der Leistungen nach Entführung in Pakistan

Urteil 8C_605/2014 (BGE 141 V 216) vom 06.02.2015 (Volltext)

 

Reise nach Balochistan (Pakistan) trotz erhöhtem Entführungsrisiko (EDA): Entführung mit anschliessender posttraumatischer Störung. Absolutes Wagnis in einem besonders schweren Fall: Leistungsverweigerung gemäss Art. 50 Abs. 1 UVV. - Unfallbegriff offengelassen. 

 

Wer in Kenntnis der ausdrücklichen Warnungen vor zahlreichen grossen Gefahren für Leib und Lebengemäss den in zeitlicher Hinsicht massgebenden Reisehinweisen des Eidgenössischen Departementes für auswärtige Angelegenheiten (EDA) entgegen der Empfehlung des Verzichts auf touristische Reisen Pakistan im Rahmen einer Ferienreise auf dem Landweg zu zweit durchquert und sich dabei nach eigenem Plan durch eine bewaffnete Eskorte von paramilitärischen Verbänden schützen lassen will,nimmt offensichtlich die entsprechenden Gefahren bewusst in Kauf und begeht damit ein absolutes Wagnis. Die Fortsetzung der Pakistandurchquerung auf der Nordroute ohne die geplante bewaffnete Eskorte, welche die Entführung zur Folge hatte, stellt ein absolutes Wagnis in einem besonders schweren Fall dar, welcher die Verweigerung der Geldleistung rechtfertigt (E. 5.3).

Verweigerung der Leistungen nach Selbstmordversuch

Urteil 8C_683/2010 vom 05.11.2010 (Volltext)

 

Versicherte droht damit, in abgeschlossener ca. 42 m2 grossen Garage zwei Propangasflaschen zur Explosion zu bringen. Das Gas explodiert. Starke Verbrennungen des Versicherten.

 

Resultat: Besonders schweres, absolutes Wagnis mit gänzlicher Verweigerung der Geldleistungen.

Verweigerung der Leistungen beim Klettern bei besonders gefährlichem Verhalten

Urteil U 232/05 vom 31.05.06 E. 3.2 (Volltext)

 

Die hälftige Kürzung der Geldleistungen bei Wagnis ist die Regel. Die vollständige Verweigerung der Leistungen bildet die Ausnahme und gilt nur in "besonders schweren Fällen". … Ein "besonders schwerer Fall", welcher die vollständige Verweigerung der Leistungen rechtfertigt, setzt ein unsinniges oder besonders verwerfliches Handeln voraus.

 

Besonders schwerer Fall verneint: Der Versicherte kletterte in stark angetrunkenem Zustand nach einer Auseinandersetzung mit seiner Freundin über ein Balkongeländer im ersten Stock. Aus ungeklärten Gründen (jedoch nicht absichtlich und ohne Fremdeinwirkung) fiel er von dort aus 5 bis 6 Meter in die Tiefe.

 

Verweigerung der Geldleistungen in besonders schweren Fällen, das heisst, bei zusätzlichen besonderen Umständen, z. B.:

  • Durchführung einer sehr schweren Bergtour im Alleingang, bei schlechtem Wetter und trotz Mahnung durch erfahrene Bergsteiger.
  • Gefährliches Klettern an einer Hausfassade bei Dunkelheit und in stark alkoholisiertem Zustand. 

Urteilsfähigkeit als Voraussetzung für ein Wagnis

BGE 98 V 149 vom 25.05.1972 (Volltext) 

 

Der Tatbestand des Wagnisses setzt Urteilsfähigkeit i. S. von Art. 16 ZGB voraus.

 

Verminderte Urteilsfähigkeit schliesst ein Wagnis nicht aus. Ein Alkoholrausch (ca. 2.1 %o) bewirkt in der Regel keine vollständige Urteilsunfähigkeit (SUVA-Jahresbericht 1986 S. 5).