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Versicherungsnotstandsabkommen

Vertragliche Bestimmungen

1. Geltungsbereich und Beitritt

Die Vereinbarung gilt für die Versicherern nach Art. 68 UVG, die gegenüber der Ersatzkasse UVG schriftlich ihren Beitritt erklärt haben. Das Abkommen tritt in Kraft, wenn die beigetretenen Versicherer 90 % der vom BAG zuletzt gemeldeten UVG-Nettoprämien vertreten.

2. Grundsatz

Zur Vermeidung von Versicherungsnotständen in der Unfallversicherung gemäss UVG setzen die Versicherer UVG-Verträge, die von einer Vertragspartei gekündigt oder aufgehoben worden sind resp. aus irgend einem Grund ausser Kraft getreten sind, auf Verlangen des Versicherungsnehmers wieder in Kraft. Der Versicherungsnehmer kann sein Begehren innert dreier Jahre seit der Auflösung des Vertrages stellen, wenn seine Arbeitnehmer nicht inzwischen bei einem anderen Versicherer gemäss UVG versichert waren. Der frühere Versicherer setzt den Vertrag jedoch auch dann rückwirkend wieder in Kraft, wenn der neue Versicherer vom abgeschlossenen Vertrag wegen falscher Antragsdeklaration zurücktritt.

 

Die Ersatzkasse UVG weist ihr gemeldete Fälle aufgrund dieser Vereinbarung dem zuständigen Versicherer zu, der auch der Ersatzkasse UVG bereits gemeldete Schadenfälle übernimmt.

3. Beginn der Versicherungsdeckung und Schadenregulierung

Bei Versichererwechsel gewährt der neue Versicherer die Versicherungsdeckung ab dem Tag, der dem Tag der Vertragsaufhebung beim bisherigen Versicherer folgt, gegebenenfalls rückwirkend.

 

Schadenfälle, die nach Vertragsaufhebung durch den Versicherer eintreten, sind demnach vom neuen Versicherer zu übernehmen. Die Ersatzkasse UVG weist ihr gemeldete Schäden diesem Versicherer zu.

 

Muss ein Versicherer den Vertrag aufgrund der Bestimmungen von Ziffer 2 weiterführen, gehen alle Schäden zu seinen Lasten. Die Ersatzkasse UVG weist ihr gemeldete Schäden diesem Versicherer zu.

4. Neue Betriebe

Neue Betriebe (inkl. Änderung der Rechtsform) sind nicht Gegenstand dieses Abkommens.

 

Wird die Versicherung eines neuen Betriebs von den Versicherern abgelehnt, weist die Ersatzkasse UVG das neue Risiko gemäss Art. 4 des Verwaltungsreglementes einem Versicherer zu.

5. Freiwillige Versicherung nach UVG

Die vorliegende Vereinbarung bezieht sich auch auf die freiwillige Versicherung nach UVG.

6. Schiedsgericht

Über Streitigkeiten aus dieser Vereinbarung entscheidet ein Schiedsgericht.

 

Dieses setzt sich zusammen aus drei Schiedsrichtern, nämlich je einem von den beiden Parteien ernannten Schiedsrichter und einem von diesen bestimmten Obmann. Können sich die beiden Schiedsrichter nicht auf einen Obmann einigen, wird dieser vom Präsidenten des Stiftungsrates der Ersatzkasse UVG, bei dessen Verhinderung vom Geschäftsführer der Ersatzkasse UVG bezeichnet.

 

Das Schiedsgericht bestimmt das Verfahren selbst; seine Entscheidungen sind endgültig.

7. Geltungsdauer und Kündigung

Dieses Abkommen ist auf unbestimmte Zeit abgeschlossen und tritt mit Information der Ersatzkasse UVG in Kraft, sobald ein Total von Versicherern mit insgesamt 90 % der UVG-Nettoprämien den Beitritt erklärt haben. Mit diesem Datum tritt das Notstandsabkommen aus dem Jahre 1988 ausser Kraft.

 

Wird die Grenze von 90 % der UVG-Nettoprämie nicht erreicht und kommt somit dieses Abkommen nicht zu Stande, tritt per Datum der Information der Ersatzkasse UVG das Notstandsabkommen aus dem Jahre 1988 ausser Kraft.

 

Jeder Versicherer ist berechtigt, die Vereinbarung mit Wirkung für sich durch eingeschriebenen Brief an die Ersatzkasse UVG unter Einhaltung einer dreimonatigen Frist auf den Beginn des folgenden Kalenderjahres zu kündigen.

 

Die Ersatzkasse UVG orientiert die anderen Versicherer über mögliche Kündigungen. Mit der Kündigung eines Versicherers sind die anderen Versicherer berechtigt, die Vereinbarung auf das gleiche Datum ebenfalls zu kündigen.

 

Zürich, 1. Mai 2013

8. Inkraftsetzung

Gemäss Art. 7 des Abkommens tritt dieses per 9. Juli 2013 in Kraft (offizieller Info-Brief).

9. Gesellschaften

Dem Abkommen beigetretene Gesellschaften:

  • Agrisano Krankenkasse AG
  • Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft AG
  • AXA Versicherungen AG
  • Basler Versicherung AG
  • CSS Versicherung AG
  • Branchen Versicherung Schweiz
  • Concordia Schweizerische Kranken- und Unfallversicherung AG
  • Elips Versicherungen AG
  • Generali Allgemeine Versicherungen
  • Groupe Mutuel Assurances GMA SA
  • HDI-Gerling
  • Helsana Unfall AG
  • Hôtela Versicherungen AG
  • Nationale Suisse
  • ÖKK
  • Schweizerische Mobiliar Versicherungsgesellschaft AG
  • Société d'assurances dommages FRV SA
  • Solida Versicherungen AG
  • Sympany Versicherungen AG
  • Swica Versicherungen AG
  • Vaudoise Assurances
  • Visana Versicherungen AG
  • Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG

Dem Abkommen nicht beigetretene Gesellschaften:

  • Keine

Stand per 9. Juli 2013