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Bundesgesetz über den Erwerbsersatz für Dienstleistende und bei Mutterschaft

Artikelverzeichnis EOG (EOV)
Entschädigung für Eltern, die ein wegen Krankheit oder Unfall gesundheitlich schwer beeinträchtigtes Kind betreuen
Art. 16n EOG: Anspruchsberechtigte
Art. 16o EOG: Gesundheitlich schwer beeinträchtigtes Kind
Art. 16p EOG: Rahmenfrist, Beginn und Ende des Anspruchs
Art. 16q EOG: Form und Anzahl der Taggelder
Art. 16r EOG: Höhe und Bemessung der Betreuungsentschädigung
Art. 16s EOG: Verhältnis zu Leistungen anderer Sozialversicherungen