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Dienstleistende > Festsetzung und Auszahlung der Entschädigungen
Inhalt
Gesetzliche Bestimmungen
- Festsetzung der Entschädigungen gemäss Art. 18 EOG und Art. 20 EOV
- Auszahlung der Entschädigungen gemäss Art. 19 EOG und Art. 21 EOV
- Entschädigung für Personen im Ausland gemäss Art. 22 EOV
- Zuständige Ausgleichskasse gemäss Art. 35i
- Festsetzung und Auszahlung der Entschädigung gemäss Art. 35k EOV
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