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Kürzung und Verweigerung von Versicherungsleistungen: Dossierbeleg
Zusammenfassung Ihrer Eingabe:
- Der Unfall ereignete sich abseits markierter Pisten (bei schwerwiegender Missachtung der sportüblichen Regeln und Vorsichtsgebote).
Resultat:
1. Leistungskürzungen bei Nichtberufsunfällen (NBU)
Liegt ein absolutes oder ein relatives Wagnis vor, erfolgt die Kürzung gemäss Art. 39 UVG, Art. 50 UVV:
- Heilungskosten: Keine Kürzung
- Alle Geldleistungen: Kürzung 50 %; in besonders schweren Fällen: Verweigerung
Rettungshandlungen zugunsten von Personen sind ohne Kürzung der Geldleistungen gedeckt, auch wenn sie an sich als Wagnisse zu betrachten sind.
2. Berufsunfälle (BU)
Rechtliche Grundlage: Art. 39 UVG, Art. 50 UVV
- Bei Berufsunfällen erfolgt infolge einem Wagnis keine Leistungskürzung.