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Kürzung und Verweigerung von Versicherungsleistungen: Dossierbeleg

Zusammenfassung Ihrer Eingabe:

  • Der Unfall ereignete sich abseits markierter Pisten (bei schwerwiegender Missachtung der sportüblichen Regeln und Vorsichtsgebote).

Resultat: 

 

1. Leistungskürzungen bei Nichtberufsunfällen (NBU)

 

Liegt ein absolutes oder ein relatives Wagnis vor, erfolgt die Kürzung gemäss Art. 39 UVG, Art. 50 UVV:

Rettungshandlungen zugunsten von Personen sind ohne Kürzung der Geldleistungen gedeckt, auch wenn sie an sich als Wagnisse zu betrachten sind.  

 

2. Berufsunfälle (BU)

 

Rechtliche Grundlage: Art. 39 UVG, Art. 50 UVV

  • Bei Berufsunfällen erfolgt infolge einem Wagnis keine Leistungskürzung.