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VO 987/2009 > Allgemein > Zusammenarbeit und Datenaustausch

Inhalt 

 

Gesetzliche Bestimmungen

  • Umfang und Modalitäten des Datenaustauschs zwischen den Trägern gemäss Art. 3 VO 987/09
  • Umfang und Modalitäten des Datenaustauschs zwischen den betroffenen Personen und den Trägern gemäss Art. 3 VO 987/09
  • Format und Verfahren des Datenaustauschs gemäss Art. 4 VO 987/09
  • Rechtswirkung der in einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Dokumente und Belege gemäss Art. 5 VO 987/09
  • Vorläufige Anwendung der Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats und vorläufige Gewährung von Leistungen gemäss Art. 6 VO 987/09
  • Vorläufige Berechnung von Leistungen und Beiträgen gemäss Art. 7 VO 987/09