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Berufskrankheit
Ihre bisherige Eingabe:
- Die Beschwerden wurden nicht durch schädigende Stoffe oder bestimmte Arbeiten im arbeitsbedingten Umfeld gemäss Anhang 1 UVV verursacht. Es liegt keine Berufskrankheit gemäss Art. 9 Abs. 1 UVG vor.
- Die Beschwerden wurden zu mindestens 75 % durch die berufliche Tätigkeit verursacht.
Resultat:
- Es liegt eine Berufskrankheit gemäss Art. 9 Abs. 2 UVG vor.
Beantworten Sie die Frage zur Zuständigkeit des Versicherer:
Kann die erstmalige Verursachung der Berufskrankheit bei einem Arbeitgeber bestimmt werden?