Hauptinhalt

Berufskrankheit

Ihre bisherige Eingabe:

  • Die Beschwerden wurden nicht durch schädigende Stoffe oder bestimmte Arbeiten im arbeitsbedingten Umfeld gemäss Anhang 1 UVV verursacht. Es liegt keine Berufskrankheit gemäss Art. 9 Abs. 1 UVG vor.
  • Die Beschwerden wurden zu mindestens 75 % durch die berufliche Tätigkeit verursacht.

Resultat:

Beantworten Sie die Frage zur Zuständigkeit des Versicherer:

 

Kann die erstmalige Verursachung der Berufskrankheit bei einem Arbeitgeber bestimmt werden?