Hauptinhalt
Berufskrankheit
Ihre bisherige Eingabe:
- Die Beschwerden wurden nicht durch schädigende Stoffe oder bestimmte Arbeiten im arbeitsbedingten Umfeld gemäss Anhang 1 UVV verursacht. Es liegt keine Berufskrankheit gemäss Art. 9 Abs. 1 UVG vor.
- Die Beschwerden wurden zu mindestens 75 % durch die berufliche Tätigkeit verursacht.
Resultat:
- Es liegt eine Berufskrankheit gemäss Art. 9 Abs. 2 UVG vor.
- Zuständig für die Fallbearbeitung ist der Versicherer des Arbeitgebers der letzten Gefährung gemäss Art. 102 UVV.
Beantworten Sie die Frage:
Muss die versicherte Person verbunden mit einem Arbeits- oder Berufswechsel vor einer erheblichen Gefährdung der Gesundheit geschützt werden?