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Berufskrankheit

Ihre bisherige Eingabe:

  • Die Beschwerden wurden nicht durch schädigende Stoffe oder bestimmte Arbeiten im arbeitsbedingten Umfeld gemäss Anhang 1 UVV verursacht. Es liegt keine Berufskrankheit gemäss Art. 9 Abs. 1 UVG vor.
  • Die Beschwerden wurden zu mindestens 75 % durch die berufliche Tätigkeit verursacht. 

Resultat:

  • Es liegt eine Berufskrankheit gemäss Art. 9 Abs. 2 UVG vor. 
  • Zuständig für die Fallbearbeitung ist der Versicherer des Arbeitgebers der letzten Gefährung gemäss Art. 102 UVV.

Beantworten Sie die Frage:

 

Muss die versicherte Person verbunden mit einem Arbeits- oder Berufswechsel vor einer erheblichen Gefährdung der Gesundheit geschützt werden?