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Berufskrankheit: Dossierbeleg
Ihre Eingabe:
- Die Beschwerden wurden durch schädigende Stoffe oder bestimmte Arbeiten im arbeitsbedingten Umfeld gemäss Anhang 1 UVV verursacht.
- Die Beschwerden wurden zu mehr als 50 % durch die berufliche Tätigkeit verursacht.
Resultat:
- Es liegt somit eine Berufskrankheit gemäss Art. 9 Abs. 1 UVG vor.
- Zuständig für die Fallbearbeitung ist der Versicherer des Arbeitgebers der erstmaligen Verursachung.
Weitere Fallbearbeitung:
Die versicherte Person muss vor einer erheblichen Gefährdung der Gesundheit geschützt werden:
Komplettes Dossier an: Suva, Abt. Arbeitsmedizin, Fluhmattstr. 1, Postfach 4358, 6002 Luzern
- Nichteignungsverfügung durch die Suva
Fallbearbeitung durch den zuständigen Versicherer
- Heilbehandlung
- Übergangstaggeld und ev. Übergangsentschädigung
- Leistungskoordination IVG (z. B. berufliche Massnahmen) / AVIG
- Ev. Integritätsentschädigung
- Ev. Invalidenrente