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Berufskrankheit: Dossierbeleg
Ihre Eingabe:
- Die Beschwerden wurden durch schädigende Stoffe oder bestimmte Arbeiten im arbeitsbedingten Umfeld gemäss Anhang 1 UVV verursacht.
- Die Beschwerden wurden zu mehr als 50 % durch die berufliche Tätigkeit verursacht.
Resultat:
- Es liegt somit eine Berufskrankheit gemäss Art. 9 Abs. 1 UVG vor.
- Zuständig für die Fallbearbeitung ist der Versicherer des Arbeitgebers der erstmaligen Verursachung.
Weitere Fallbearbeitung:
Die versicherte Person muss nicht vor einer erheblichen Gefährdung der Gesundheit geschützt werden; d. h. eine Meldung an die Suva für die Prüfung einer Nichteignungsverfügung ist nicht notwendig.
Es erfolgt eine konventionelle Fallbearbeitung mit den üblichen Leistungen bis zum Fallabschluss:
- Heilbehandlung
- Taggelder
- usw.
Expertensysteme: Zeitpunkt des Fallabschlusses und Prüfung der Adäquanz
- Diese Applikation bestimmt den Zeitpunkt des Fallabschlusses und prüft den adäquaten Kausalzusammenhang.