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Berufskrankheit
Ihre bisherige Eingabe:
- Die Beschwerden wurden durch schädigende Stoffe oder bestimmte Arbeiten im arbeitsbedingten Umfeld gemäss Anhang 1 UVV verursacht.
- Die Beschwerden wurden zu mehr als 50 % durch die berufliche Tätigkeit verursacht.
Resultat:
- Es liegt somit eine Berufskrankheit gemäss Art. 9 Abs. 1 UVG vor.
- Zuständig für die Fallbearbeitung ist der Versicherer des Arbeitgebers der erstmaligen Verursachung.
Beantworten Sie die Frage:
Muss die versicherte Person verbunden mit einem Arbeits- oder Berufswechsel vor einer erheblichen Gefährdung der Gesundheit geschützt werden?