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AHV-Renten > Ordentliche Renten > Teilrenten
Berechnung
Art. 38 AHVG (RWL)
1 Die Teilrente entspricht einem Bruchteil der gemäss den Artikeln
- 34 AHVG: Berechnung und Höhe der Vollrenten 1. Die Altersrente
- 35 AHVG: Summe der beiden Renten für Ehepaare
- 35bis AHVG: Zuschlag für verwitwete Bezügerinnen und Bezüger von Altersrenten
- 35ter AHVG: Kinderrente
- 36 AHVG: Witwen- oder Witwerrente
- 37 AHVG: Waisenrente
zu ermittelnden Vollrente.
2 Bei der Berechnung des Bruchteils werden das Verhältnis zwischen den vollen Beitragsjahren des Versicherten zu denjenigen seines Jahrganges sowie die eingetretenen Veränderungen der Beitragsansätze berücksichtigt.
3 Der Bundesrat erlässt nähere Vorschriften über die Abstufung der Renten.
Abstufung der Teilrenten
Art. 52 AHVV (RWL)
1bis Das Bundesamt erlässt Tabellen für die Abstufung der Teilrenten beim Rentenvorbezug.
2 Beträgt das Verhältnis zwischen den vollen Beitragsjahren des Versicherten und denen seines Jahrganges mindestens 97,73 Prozent, so wird die Vollrente gewährt.