Hauptinhalt
Hilfosenentschädigung
Inhalt
Tabellen
- Höhe der Hilflosenentschädigung
Gesetzliche Bestimmungen
- Hilfosenentschädigung gemäss Art. 43bis AHVG
- Bemessung gemäss Art. 66bis AHVV
- Verhältnis zur Hilflosenentschädigung der Unfallversicherung gemäss Art. 66quater AHVV
- Anmeldung gemäss Art. 69bis AHVV
- Abklärung der Hilflosigkeit gemäss Art. 69ter AHVV
- Beschluss gemäss Art. 69quater AHVV
- Verfügung gemäss Art. 69quinquies AHVV
Rechtsprechung in chronologischer Reihenfolge
- Kollektive Aufsicht im Heim / Kurze Aufforderungen zur Flüssignahrung
- Kein Wiederaufleben bei erneuter Erfüllung der entsprechenden Voraussetzungen
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Kollektive Aufsicht im Heim / Kurze Aufforderungen zur Flüssignahrung
Urteil 9C_556/2025 vom 02.04.2026 (Volltext)
Sachverhalt:
- Der Versicherte hält sich im Heim auf und ist in drei alltäglichen Lebensverrichtungen hilfsbedürftig
Entscheid des Bundesgerichts:
- Es besteht kein Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung der AHV.
Begründung des Gerichts:
- Im Heim besteht Anspruch erst ab mittelschwerer Hilflosigkeit. Nach Art. 37 Abs. 2 lit. a IVV braucht es vier betroffene Verrichtungen.
- Indirekte Dritthilfe muss eine gewisse Intensität haben; ein bis zwei kurze Aufforderungen zur Flüssignahrung genügen nicht. (BGE 133 V 450 E. 7.2; Urteil 9C_809/2015 vom 10. August 2016 E. 5) E. 4.1.2).
- Praxisgemäss liegt bei einer bloss kollektiv ausgeübten Aufsicht beispielsweise in einem Wohn-, Alters- oder Pflegeheim in der Regel keine persönliche Überwachungsbedürftigkeit vor (KSH Rz. 2080). Eine solche steht vorliegend denn auch nicht zur Diskussion (E. 4.2.1).
- Lebenspraktische Begleitung nach Art. 37 Abs. 2 lit. c IVV fällt bei Heimleben und in der AHV-Hilflosenentschädigung ausser Betracht. (Art. 42 Abs. 3 IVG; Art. 38 Abs. 1 IVV; Art. 66bis Abs. 1 AHVV; E. 4.3).