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Berufskrankheit: Dossierbeleg

Ihre Eingabe:

  • Die Beschwerden wurden nicht durch schädigende Stoffe oder bestimmte Arbeiten im arbeitsbedingten Umfeld gemäss Anhang 1 UVV verursacht. Es liegt keine Berufskrankheit gemäss Art. 9 Abs. 1 UVG vor.
  • Die Beschwerden wurden zu mindestens 75 % durch die berufliche Tätigkeit verursacht. 

Resultat:

  • Es liegt eine Berufskrankheit gemäss Art. 9 Abs. 2 UVG vor. 
  • Zuständig für die Fallbearbeitung ist der Versicherer des Arbeitgebers der erstmaligen Verursachung.

Weitere Fallbearbeitung: 

 

Die versicherte Person muss nicht vor einer erheblichen Gefährdung der Gesundheit geschützt werden; d. h. eine Meldung an die Suva für die Prüfung einer Nichteignungsverfügung ist nicht notwendig.

 

Es erfolgt eine konventionelle Fallbearbeitung mit den üblichen Leistungen bis zum Fallabschluss:

Expertensysteme: Zeitpunkt des Fallabschlusses und Prüfung der Adäquanz 

  • Diese Applikation bestimmt den Zeitpunkt des Fallabschlusses und prüft den adäquaten Kausalzusammenhang.