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VO 883/2004 > Leistungen > Sterbegeld

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Gesetzliche Bestimmungen

  • Anspruch auf Sterbegeld, wenn der Tod in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat eintritt oder wenn die berechtigte Person in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat wohnt gemäss Art. 42 VO 883/04 
  • Gewährung von Leistungen bei Tod eines Rentners gemäss Art. 43 VO 883/04