Verfahren bei Scheidung
Inhalt

Gesetzliche Bestimmung
Verfahren bei Scheidung
Art. 25a FZG
1 Kann im Scheidungsverfahren nicht nach Artikel 280 oder 281 ZPO über den Vorsorgeausgleich entschieden werden, so führt das am Ort der Scheidung nach Artikel 73 Absatz 1 BVG zuständige Gericht gestützt auf den vom Scheidungsgericht bestimmten Teilungsschlüssel die Teilung von Amtes wegen durch, nachdem ihm die Streitsache überwiesen worden ist (Art. 281 Abs. 3 ZPO). Bei einem Verfahren um Ergänzung eines ausländischen Scheidungsurteils gilt als Ort der Scheidung der Ort des Ergänzungsverfahrens (Art. 64 IRPG).
2 Die Ehegatten und die Einrichtungen der beruflichen Vorsorge haben in diesem Verfahren Parteistellung. Das Gericht setzt ihnen eine angemessene Frist, um Anträge zu stellen.
Rechtsprechung in chronologischer Reihenfolge
Legitimationsvoraussetzung
BVG-Mitteilungen Nr. 116 vom 28.01.2010, Rz. 728: Rechtsprechung
Teilnahme der Vorsorgeeinrichtung am vorinstanzlichen Verfahren nach Art. 25a FZG als Legitimationsvoraussetzung für das bundesgerichtliche Verfahren
Örtliche Zuständigkeit
BGE 135 V 232 vom 26.05.2009 (Volltext)
Art. 25a FZG; Art. 73 Abs. 3 BVG
Nachdem das Scheidungsgericht nach Art. 142 ZGB das Teilungsverhältnis der Austrittsleistungen festgelegt und die Sache an das Berufsvorsorgegericht am Ort der Scheidung überwiesen hat, ist dieses zwingend auch für die vorfrageweise Beurteilung der während der Ehe erfolgten Barauszahlung einer Freizügigkeitsleistung zuständig (E. 2.4).
Kantonales Versicherungsgericht
BVG-Mitteilungen Nr. 104 vom 05.03.2008, Rz. 631: Rechtsprechung
Scheidung und Entdeckung eines Vorsorgeguthabens nach dem Urteil des kantonalen Versicherungsgerichts (Praxisänderung)
Kompetenzen des Scheidungsrichters und des Versicherungsgerichts
BVG-Mitteilungen Nr. 104 vom 05.03.2008, Rz. 630: Rechtsprechung
Scheidung, Berücksichtigung der effektiv während der Ehe gebildeten Vorsorgeguthaben, nicht jedoch allfälliger zusätzlicher Guthaben, welche ein Ehegatte hätte äufnen sollen, jeweilige Kompetenzen des Scheidungsrichters und des Versicherungsgerichts
Zuständigkeiten des Scheidungsgerichts hinsichtlich der Teilung der Austrittsleistung
BGE 133 V 147 vom 09.01.2007 (Volltext)
Art. 22 und 25a FZG; Zuständigkeiten des Scheidungsgerichts und des Sozialversicherungsgerichts hinsichtlich der Teilung der Austrittsleistung bei Scheidung.
Die Zuständigkeit des Scheidungsgerichts für die Beurteilung des Anspruchs der ehemaligen Ehegatten auf Austrittsleistungen gegenüber einer Vorsorgeeinrichtung schränkt die Befugnis des Sozialversicherungsgerichts nicht ein, ausgehend von ernsthaften Anhaltspunkten zu prüfen, ob weitere der Teilung unterliegende Vorsorgeguthaben existieren, die vom Zivilgericht nicht berücksichtigt worden sind (E. 5.3.4).