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Schlussbestimmungen
Änderung anderer Erlasse
Übergangsbestimmungen
Art. 30 ÜLG (WÜL)
1 Personen, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ausgesteuert wurden, haben keinen Anspruch auf Überbrückungsleistungen.
1bis ...
2 Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe c letzter Teilsatz gilt auch für Solidaritätsbeiträge, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ausbezahlt worden sind.
Referendum und Inkrafttreten
Art. 31 ÜLG
1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
Art. 57 ÜLV Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2021 in Kraft.