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AHV-Renten > Ordentliche Renten > Kürzung wegen Überversicherung
Art. 41 AHVG
1 In Abweichung von Artikel 69 Absätze 2 und 3 ATSG werden Kinder- und Waisenrenten gekürzt, soweit sie zusammen mit der Rente des Vaters oder derjenigen der Mutter 90 Prozent des für diese Rente jeweils massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens übersteigen.
2 Der Bundesrat setzt jedoch einen Mindestbetrag fest.
3 Der Bundesrat ist befugt, die Einzelheiten zu regeln und für die Teilrenten besondere Vorschriften zu erlassen.