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Leistungskoordination
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In Kürze
Überentschädigungsvermeidung:
- Der erste Versicherer leistet voll; die weiteren Versicherer ergänzen dessen Leistungen bis zu einer definierten Grenze.
- Beispiele: Art. 20 Abs. 2 UVG und Art. 34a BVG: Komplementärrenten / Art. 69 ATSG: Überentschädigung
Harmonisierung:
- Nur ein Versicherer ist leistungspflichtig; der andere wird befreit; d. h. eine Leistung schliesst eine andere vollständig aus.
- Beispiele: Art. 16 Abs. 3 UVG: Taggeld während der Umschulung / Art. 70 ATSG: Vorleistungspflicht