Hauptinhalt
Durchführung internationaler Sozialversicherungsabkommen
Inhalt
Gesetzliche Bestimmung
- Zuständige Stellen gemäss Art. 75a ATSG
- Infrastruktur für die Durchführung gemäss Art. 75b ATSG
- Finanzierung der Infrastruktur gemäss Art. 75c ATSG
- Zuständige Behörden im internationalen Verhältnis gemäss Art. 17a ATSV
- Verbindungsstellen gemäss Art. 17b
- Zuständige Träger gemäss Art. 17c
- Aushelfender Träger gemäss Art. 17d
- Für die Infrastruktur zum Zweck des elektronischen Datenaustauschs mit dem Ausland zuständige Bundesstellen gemäss Art. 17e
- Grundsatz gemäss Art. 17f
- Grundkosten gemäss Art. 17g
- Nutzungskosten bei einem Anschluss an die elektronische Zugangsstelle mittels einer Standardanwendung gemäss Art. 17h
- Nutzungskosten bei einem Anschluss an die elektronische Zugangsstelle mittels einer Schnittstelle zu einer Fachanwendung gemäs Art. 17i
- Gebührenrahmen gemäss Art. 17j
- Modalitäten gemäss Art. 17k
- Anwendbarkeit der Allgemeinen Gebührenverordnung gemäss Art. 18a
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