Arbeitsunfähigkeit
Inhalt
Rechtsprechung in systematischer Reihenfolge
- Vorgehen bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit
- Rechtsanwender prüft die medizinischen Angaben
- Keine Korrelation zwischen Diagnose und Arbeitsunfähigkeit
- Nicht subjektive Einschätzung sondern objektive Befunderhebung massgebend
- Ermessensspielraum
- Umstrittene Arbeitsunfähigkeit
- Gefahr der Verschlimmerung des Gesundheitszustandes
- Verschiedene Gesundheitsbeeinträchtigungen
- Rückwirkende Arbeitsunfähigkeitsbestätigungen
- Ärztliche Prognose
- Arbeitsunfähigkeit einer arbeitslosen Person
- Prozentangaben der Arbeitsunfähigkeiten in Arztberichten
- Berechnung der Arbeitsunfähigkeit bei Teilzeitbeschäftigten
Schadenminderungspflicht gemäss Art. 6 Satz 2 ATSG
- Labiler oder stabiler Gesundheitszustand
- Aufforderung zum Berufswechsel / Übergangsfrist 3 - 5 Monate / Arbeitslose Personen
- Umsetzung von Art. 6 Satz 2 ATSG im Krankentaggeld und im UVG
- Zumutbare Verweistätigkeit heisst Einkommensvergleich
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Expertensysteme: Rechtliche Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit im UVG-Dossier
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In Kürze

Aufgabe des Mediziners:
- An Hand von konkreten Fragen klärt er die gesundheitlichen Einschränkungen ab, inwieweit die versicherte Person ihre Arbeitsleistung nicht mehr nutzbringend erbringen kann.
Aufgabe des Rechtsanwenders:
- Er prüft die Schlüssigkeit und den Beweiswert des medizinischen Berichts, die Einhaltung möglicher Schadenminderungspflichten und entscheidet unter Einhaltung weiterer rechtlicher Vorgaben (je nach Komplexität des Einzelfalls z. B. Teilzeit, arbeitslose Personen, zumutbare Behandlungen, invaliditätsfremde Gründe, strukturiertes Beweisverfahren) verbindlich über die Arbeitsunfähigkeit.
Gesetzliche Bestimmung
Arbeitsunfähigkeit
Art. 6 ATSG (KSIR)
Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten.
Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt.
Rechtsprechung in systematischer Reihenfolge
Vorgehen bei der Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit
Urteil 8C_97/2020 vom 11.05.2020 E. 4.1 (Volltext): Genereller Grundsatz zu Art. 6 Satz 1 ATSG
Unter Arbeitsunfähigkeit gemäss Art. 6 ATSG ist die Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen in der bisherigen Tätigkeit zu verstehen. Bei Erwerbstätigen entspricht die Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen
- der medizinisch festgestellten Einschränkung im bisherigen Beruf.
Der Anknüpfungspunkt für die Festlegung der Arbeitsunfähigkeit ist rückwärts gewandt.
- Es ist daher zu klären, in welchem Mass die versicherte Person aus gesundheitlichen Gründen im bisherigen Beruf (oder Aufgabenbereich) nicht mehr nutzbringend tätig sein kann. Dies setzt eine genaue Kenntnis der bisherigen Tätigkeit und das Wissen um die Auswirkungen einer gesundheitlichen Beeinträchtigung auf eine bestimmte Tätigkeit voraus.
Zudem müssen der festgestellte Gesundheitsschaden und die Einschränkung in der funktionellen Leistungsfähigkeit einander bedingen, d.h. in einem kausalen Verhältnis zueinander stehen. Eine feststellbare Einschränkung der funktionellen Leistungsfähigkeit, welche nicht kausal auf einem Gesundheitsschaden beruht (z.B. fehlende Motivation, keine Arbeitsbewilligung etc.), löst keine an die Arbeitsunfähigkeit geknüpfte Sozialversicherungsleistungen aus.
Urteil 8C_423/2019 vom 07.02.2020 E.3.2.2 (Volltext): Grundsatz im strukturierten Beweisverfahren
Hinsichtlich der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit haben sich sowohl die medizinischen Sachverständigen als auch die Organe der Rechtsanwendung bei ihrer Einschätzung des Leistungsvermögens an den normativen Vorgaben zu orientieren; die Gutachter im Idealfall gemäss der entsprechend formulierten Fragestellung (BGE 141 V 281 E. 5.2 S. 306 f.).
Die Rechtsanwender prüfen die medizinischen Angaben frei insbesondere daraufhin, ob die Ärzte sich an die massgebenden normativen Rahmenbedingungen gehalten haben und ob und in welchem Umfang die ärztlichen Feststellungen anhand der rechtserheblichen Indikatoren auf Arbeitsunfähigkeit schliessen lassen (BGE 143 V 418 E. 6 S. 426 f.).
Im Rahmen der Beweiswürdigung obliegt es den Rechtsanwendern zu überprüfen, ob im konkreten Fall ausschliesslich funktionelle Ausfälle bei der medizinischen Einschätzung berücksichtigt wurden und ob die Zumutbarkeitsbeurteilung auf einer objektivierten Grundlage erfolgte (Art. 7 Abs. 2 ATSG; BGE 141 V 281 E. 5.2.2 und 6 S. 307).
Entscheidend bleibt letztlich immer die Frage der funktionellen Auswirkungen einer Störung, welche im Rahmen des Sozialversicherungsrechts abschliessend nur aus juristischer Sicht beantwortet werden kann. Nach BGE 141 V 281 kann der Beweis für eine lang andauernde und erhebliche gesundheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit nur dann als geleistet betrachtet werden, wenn die Prüfung der massgeblichen Beweisthemen im Rahmen einer umfassenden Betrachtung ein stimmiges Gesamtbild einer Einschränkung in allen Lebensbereichen (Konsistenz) für die Bejahung einer Arbeitsunfähigkeit zeigt. Fehlt es daran, ist der Beweis nicht geleistet und nicht zu erbringen, was sich nach den Regeln über die (materielle) Beweislast zuungunsten der rentenansprechenden Person auswirkt (vgl. zum Ganzen BGE 144 V 50 E. 4.3 S. 53 f. mit Hinweis auf BGE 143 V 418 E. 6 S. 427; ferner bereits BGE 141 V 281 E. 5.2.2, 6 und 7 S. 307 ff. sowie 143 V 409 E. 4.5.2, je mit Hinweisen).
Rechtsanwender prüft die medizinischen Angaben
Urteil 9C_293/2021 vom 23.12.2021 E. 2.3 (Volltext): Korrektes Vorgehen
Die Rechtsanwender prüfen die medizinischen Angaben frei, insbesondere daraufhin, ob die Ärzte sich an die massgebenden normativen Rahmenbedingungen gehalten haben. Es stellt sich aus rechtlicher Sicht die Frage, ob und in welchem Umfang die ärztlichen Feststellungen anhand der rechtserheblichen Indikatoren auf eine Arbeitsunfähigkeit schliessen lassen, wie sie vom medizinisch-psychiatrischen Experten abschliessend eingeschätzt worden ist. Eine davon losgelöste Parallelüberprüfung "nach besserem juristischen Wissen und Gewissen" darf nicht stattfinden (BGE 145 V 361 E. 3.2.2 mit Hinweisen; Urteil 8C_407/2020 vom 3. März 2021 E. 5.1). Rechtsprechungsgemäss liegt eine solche nicht vor, wenn das kantonale Gericht anhand der medizinischen Indikatorenprüfung die massgeblichen Beweisthemen im Rahmen einer umfassenden Betrachtung eines stimmigen Gesamtbildes schlüssig abhandelt und nachweist, wo die ärztlichen Darlegungen nicht mit den normativen Vorgaben übereinstimmen (BGE 145 V 361 E. 4.1.1 mit Hinweisen).
Urteil 8C_483/2020 vom 26.10.2020 E. 2 (Volltext): Zusammenspiel Gutachter / Rechtsanwender
Praxisgemäss liegt es nicht allein in der Zuständigkeit der mit dem konkreten Einzelfall (gutachterlich) befassten Arztpersonen, abschliessend und für die rechtsanwendende Stelle (Verwaltung, Gericht) verbindlich zu entscheiden, ob das medizinisch festgestellte Leiden zu einer (andauernden oder vorübergehenden) Arbeitsunfähigkeit (bestimmter Höhe und Ausprägung) führt (BGE 140 V 193 E. 3.1 S. 194 f.; vgl. auch BGE 145 V 361).
Daher ist es im Grundsatz zulässig, einer medizinischen Einschätzung der Arbeitsunfähigkeit die rechtliche Massgeblichkeit abzusprechen, ohne dass das Gutachten seinen Beweiswert verliert (BGE 144 V 50 E. 4.3 S. 53 f; vgl. auch BGE 145 V 361 E. 4.1.1 und 4.2.1 S. 365).
Keine Korrelation zwischen Diagnose und Arbeitsunfähigkeit
Urteil 9C_474/2017 vom 04.10.2017 E. 4.1 (Volltext): Funktionseinschränkungen als Basis
Es besteht grundsätzlich keine Korrelation zwischen ärztlich gestellter Diagnose und Arbeitsunfähigkeit (BGE 140 V 193 E. 3.1 S. 195). Vielmehr ergibt sich letztere aus den vorhandenen - objektivierten oder plausibilisierten - Funktionseinschränkungen (vgl. BGE 140 V 290 E. 3.3.1 S. 296).
Urteil 9C_57/2015 vom 19.05.2015 E. 4.3 (Volltext): Protrusion kein Beweis für Arbeitsunfähigkeit
Zu erinnern ist in diesem Zusammenhang, dass auch bei Diagnosen betreffend den Rücken häufig keine Korrelation zur Arbeitsunfähigkeit besteht (BGE 140 V 193 E. 3.1 S. 195); eine bildgebend ausgewiesene Protrusion ist somit nicht ausreichender Beweis für eine Arbeitsunfähigkeit.
Nicht subjektive Einschätzung sondern objektive Befunderhebung massgebend
Urteil 8C_101/2014 vom 03.04.2014 E. 5.1 (Volltext)
Festzuhalten ist denn auch, dass seine rein subjektive Einschätzung betreffend seine Arbeitsfähigkeit nicht massgebend ist. Vielmehr ist es primär ärztliche Aufgabe, anhand der objektiven Befunderhebung die sich daraus ergebenden Auswirkungen auf die Leistungsfähigkeit zu bestimmen (Urteile 9C_319/2011 vom 11. Juli 2011 E. 3.2 und 8C_611/2007 vom 23. April 2009 E. 4).
Ermessensspielraum
Urteil 9C_397/2015 vom 06.08.2015 E. 5.3 (Volltext): Ermessensspielraum respektieren
Anderseits kann die ärztliche Einschätzung der Arbeitsfähigkeit, abhängig von der Gutachterperson und von den Umständen der Begutachtung, eine grosse Varianz aufweisen und trägt die ärztliche Beurteilung von der Natur der Sache her unausweichlich Ermessenszüge, die es zu respektieren gilt.
Urteil 8C_740/2014 vom 11.02.2015 E. 3.4.2 (Volltext): Ermessensspielraum = Schätzung
Damit wurde das Gutachten des Instituts E. ausreichend begründet, zumal es sich bei der Festlegung der Arbeitsunfähigkeit in der Regel um eine Schätzung handelt, die naturgemäss auch einen Ermessensspielraum umfasst.
Urteil 9C_730/2012 vom 04.06.2013 E. 4.2 (Volltext): Ermessensbereich = Mittelwert
Die verbleibende Arbeitsfähigkeit betrage aufgrund einer im Ermessensbereich einer fachärztlichen Beurteilung liegenden Abweichung 70 % bzw. 80 %. Es rechtfertigt sich, hier den Mittelwert von 75 % heranzuziehen.
Umstrittene Arbeitsunfähigkeit
Urteil 9C_281/2015 vom 02.09.2015 E. 2 (Volltext): Beurteilung nicht Sache behandelnder Ärzte
Ausserdem ist es mit Blick auf die prinzipielle Verschiedenheit von Behandlungs- und Begutachtungsauftrag nicht Sache der behandelnden Ärzte und Spitäler, in umstrittenen Fällen verbindlich zur Arbeitsunfähigkeit Stellung zu nehmen.
Gefahr der Verschlimmerung des Gesundheitszustandes
Urteil 9C_537/2011 vom 28.06.2012 E. 4.1 (Volltext): Gefahr entspricht Arbeitsunfähigkeit
Denn arbeitsunfähig ist auch, wer eine (bisherige) Tätigkeit nur unter der Gefahr, seinen Gesundheitszustand zu verschlimmern, weiterhin oder wiederum verrichten könnte (vgl. statt vieler SVR 2008 BVG Nr. 34 S. 143, 9C_127/2008 E. 3.3 mit Hinweisen).
Verschiedene Gesundheitsbeeinträchtigungen
Urteil 8C_483/2020 vom 26.10.2020 E. 4.1 (Volltext): Gesamtergebnis massgebend / keine einfache Kumulation
Der Zweck polydisziplinärer Gutachten besteht darin, alle relevanten gesundheitlichen Beeinträchtigungen zu erfassen und die sich daraus je einzeln ergebenden Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit in ein Gesamtergebnis zu bringen. Der abschliessenden, gesamthaften Beurteilung von Gesundheitszustand und Arbeitsfähigkeit kommt damit dann grosses Gewicht zu, wenn sie auf der Grundlage einer Konsensdiskussion der an der Begutachtung mitwirkenden Fachärzte erfolgt (BGE 143 V 124 E. 2.2.4 S. 128; 137 V 210 E. 1.2.4 S. 224).
Häufig besteht kein Anlass, unter verschiedenen medizinischen Titeln ausgewiesene Teilarbeitsunfähigkeiten zu kumulieren, da der Umfang der grössten Teileinschränkung auch die weiteren Entlastungserfordernisse abdeckt. Selbst wenn sich beispielsweise neben einer aus psychiatrischer Sicht eingeschränkten Arbeitsfähigkeit zusätzlich noch eine somatisch begründbare "quantitative" Arbeitsunfähigkeit isoliert darstellen liesse, könnte daraus nicht ohne weiteres auf eine Erhöhung der insgesamt, aus sämtlichen Beschwerden resultierenden Arbeitsunfähigkeit geschlossen werden. Eine einfache Addition verschiedener Teilarbeitsunfähigkeiten kann je nach den konkreten Fallmerkmalen ein zu hohes oder zu niedriges Ergebnis zeitigen (Urteile 8C_793/2017 vom 8. Mai 2018 E. 5.3 und 9C_345/2017 vom 30. August 2017 E. 3.3.1). Ob sich die einzelnen aus mehreren Behinderungen resultierenden Einschränkungsgrade summieren und in welchem Masse, betrifft eine spezifisch medizinische Problematik und Einschätzung, von der das Gericht grundsätzlich nicht abrückt (Urteil 9C_461/2019 vom 22. November 2019 E. 4.2 mit weiteren Hinweisen).
Weitere Rechtsprechung: Urteil 9C_461/2019 vom 22.11.2019 E. 4.1, Urteil 8C_619/2016 vom 17.11.2016, E. 4.2.2
Rückwirkende Arbeitsunfähigkeitsbestätigungen
Urteil 8C_418/2010 vom 27.08.2010 E. 5.3.2 (Volltext): Zuverlässige Beurteilung schwierig
Hiebei gilt es vorab zu beachten, dass es generell und namentlich bei psychischen Störungen schwierig ist, rückwirkend und überdies für einen weit zurückliegenden Zeitraum die Arbeitsfähigkeit zuverlässig zu beurteilen (Urteil 8C_808/2007 vom 16. Mai 2008 E. 5.4.1 mit Hinweisen). Dies bedingt schon in grundsätzlicher Hinsicht, die rückblickenden Aussagen der Gutachter des medizinischen Instituts X.zurückhaltend zu gewichten und besonders auf Übereinstimmung mit den echtzeitlichen Akten zu überprüfen.
Urteil I 687/06 vom 24.04.2007 E. 5.1 (Volltext): Ohne Beweiskraft
Ob eine Person trotz Lohnzahlung tatsächlich erheblich Arbeitsunfähig ist, ist mit aller Sorgfalt zu prüfen; eine erst nach Jahren rückwirkend festgelegte medizinisch-theoretische Arbeitsunfähigkeit, ohne dass der frühere Arbeitgeber die Leistungseinbusse bemerkt hätte, genügt nicht.
Ärztliche Prognose
Urteil 8C_441/2015 vom 21.08.2015 E. 4.2 (Volltext): Prognose zulässig und üblich
Dem ist entgegenzuhalten, dass eine ärztliche Prognose zur Arbeitsfähigkeit zulässig und üblich ist und eine Sachverhaltsfrage betrifft (BGE 132 V 393 E. 3.2. S. 398).
Urteil 8C_199/2011 vom 09.08.2011 E. 6.4 (Volltext): Prognose überprüfen
Es ist mithin nicht ausgeschlossen, dass sich die Prognose des Dr. med. M. vom 19. Januar 2009 nicht bewahrheitete.
Arbeitsunfähigeit einer arbeitslosen Person
Urteil 8C_838/2012 vom 19.04.2013 E. 4.2.2 (Volltext): Keine Aufforderung für Berufswechsel
Eine arbeitslose Person muss für die Annahme einer angepassten Tätigkeit als Basis für die Festsetzung der Arbeitsfähigkeit nicht zu einem Berufswechsel aufgefordert werden.
Bestätigung der Rechtsprechung: Urteil 8C_889/2014 E. 4.3.2. vom 23.02.2015
Prozentangaben der Arbeitsfähigkeiten in Arztberichten
Urteil 9C_648/2010 vom 10.08.2011 E. 3.6.3 (Volltext): Basis grundsätzlich Vollzeitpensum
In der Rechtsprechung werden die in den ärztlichen Berichten und Expertisen enthaltenen Prozentangaben zur Arbeitsfähigkeit grundsätzlich und unabhängig von der anzuwendenden Bemessungsmethode auf ein Vollzeitpensum bezogen (statt vieler: Urteile 9C_742/2009 vom 25. Februar 2010 E. 3.1; 9C_89/2010 vom 30. März 2010 E. 4.2 mit weiteren Hinweisen), soweit die Ärztin oder der Arzt nicht explizit festhält, dass sich die Angaben an einem Teilzeitpensum messen oder sich dies zweifelsfrei aus dem Kontext ergibt.
Berechnung der Arbeitsunfähigkeit bei Teilzeitbeschäftigten
BGE 135 V 287 vom 25.07.2009 E. 4.3 (Volltext)
Die Beschwerdeführerin macht somit zu Recht geltend, als Referenzpensum zur Ermittlung des Grades der Arbeitsunfähigkeit sei das Arbeitspensum unmittelbar vor dem Unfall einzusetzen.
Berechnungsbeispiel:
- Betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit: 40 Stunden
- Durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit der versicherten Person: 25 Stunden
- Vom Arzt attestierte wöchentliche Arbeitsfähigkeit: 15 Stunden
- Grad der Arbeitsunfähigkeit (25 - 15 = 10 Std.; 100 : 25 x 10 Std.): 40 %
Schadenminderungspflicht gemäss Art. 6 Satz 2 ATSG
Labiler oder stabiler Gesundheitszustand
Labiler Gesundheitszustand:
- Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit
Stabiler Gesundheitszustand:
- Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit in einer Verweistätigkeit
Peter Omlin, Die Invalidität im UVG, Diss. Freiburg 1995, S. 70 ff:
- Im Rahmen der Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit ist zu unterscheiden zwischen labilem gesundheitlichen Geschehen und stabilem Gesundheitszustand. Ist ein Gesundheitszustand stabil und sind infolgedessen die Beeinträchtigungen des Versicherten dauernd, rechtfertigt es sich, höhere Ansprüche an den Versicherten zu stellen und, sofern notwendig, von ihm zu verlangen, sich beruflich neu zu orientieren und seine Arbeitskraft seinen verbliebenen Fähigkeiten entsprechend auszuschöpfen. Hingegen kann bei labilem Geschehen während einer limitierten Zeit vom Versicherten nicht verlangt werden, dass er seine allfällige Teilarbeitsfähigkeit in einem anderen Betrieb oder Berufszweig verwertet.
Urteil vom 04.11.1999 (RKUV 2/2000)
Bei labilem gesundheitlichen Geschehen während einer limitierten Zeit beurteilt sich der Grad der Arbeitsunfähigkeit nicht nach der Einschränkung der Verweisungstätigkeit, sondern auf Grund der Behinderung im angestammten Beruf.
Aufforderung zum Berufswechsel / Übergangsfrist 3 - 5 Monate / Arbeitslose Personen
Urteil 8C_489/2021 vom 08.02.2022 E. 5 und 6.2 (Volltext)
Steht fest, dass die versicherte Person unter dem Blickwinkel der Schadenminderungspflicht einen Berufswechsel vorzunehmen hat, so hat der Versicherungsträger sie dazu aufzufordern und ihr zur Anpassung an die veränderten Verhältnisse sowie zur Stellensuche eine angemessene Übergangsfrist einzuräumen, während welcher das bisherige Taggeld geschuldet bleibt.
Diese Übergangsfrist bemisst sich nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalles und ist in der Regel auf drei bis fünf Monate festzulegen.
Nach deren Ablauf entspricht der für die Bemessung des Taggeldes massgebende Arbeitsunfähigkeitsgrad der Differenz zwischen dem Einkommen, das ohne Unfall im bisherigen Beruf verdient werden könnte, und dem Einkommen, das im neuen Beruf zumutbarerweise zu erzielen wäre.
Diese Grundsätze gelten (unter Vorbehalt der Bestimmungen über die Koordination mit den Taggeldern der Arbeitslosenversicherung) auch für arbeitslose Versicherte.
Im Übrigen sei mit Blick auf das Urteil 8C_838/2012 vom 19. April 2013 E. 4.2.2 grundsätzlich zu fragen, ob der Versicherte überhaupt zu einem Berufswechsel hätte aufgefordert werden müssen, nachdem er im Unfallzeitpunkt bereits arbeitslos gewesen sei.
Umsetzung von Art. 6 Satz 2 ATSG im Krankentaggeld und im UVG
UVG
Kann von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung mehr erwartet werden (Art. 19 Abs. 1 UVG), kommt die Rechtsprechung zum Fallabschluss zur Anwendung:
Die Rechtsprechung zur Schadenminderungspflicht gemäss Art. 6 Satz 2 ATSG findet ihre Bedeutung in der Praxis vorallem im Konext mit arbeitslosen Versicherten.
Krankentaggeld
Gemäss
- Allgemeine Versicherungsbedinungen, sowie
- VVG > Schadenminderungspflicht; im Speziellen:
Zumutbare Verweistätigkeit heisst Einkommensvergleich
Urteil 8C_889/2014 vom 23.02.2015 E. 4.2.4 (Volltext): Schadenminderungspflicht = Berufswechsel
Da ein Berufswechsel unter dem Titel der Schadenminderungspflicht unbestrittenermassen geboten ist, richtet sich der Taggeldanspruch nach der Höhe des Restschadens. Für den hier interessierenden Zeitraum ist nicht auf den Grad der Arbeitsfähigkeit im neuen Beruf, sondern auf die wegen des gebotenen Berufswechsels resultierende Einkommensdifferenz abzustellen. ...
Urteil 9C_367/2011 vom 18.08.2011 E. 3.2 (Volltext): Zumutbare Verweistätigkeit = Einkommensvergleich
Auszugehen ist vom Grundsatz, dass aus einer medizinisch attestierten Verbesserung der Arbeitsfähigkeit in der Regel unmittelbar auf eine Verbesserung der Erwerbsfähigkeit geschlossen und damit ein entsprechender Einkommensvergleich (mit dem Ergebnis eines tieferen Invaliditätsgrades) vorgenommen werden kann (Urteil 9C_163/2009 vom 10. September 2010 E. 4.2.2 mit Hinweisen).
Urteil 8C_320/2007 vom 07.12.2007 (Volltext)
Bei der Annahme einer zumutbaren Verweistätigkeit in der Taggeldphase gilt es einen Einkommensvergleich vorzunehmen:
E. 6.4: Anpassungsfrist
E. 6.4.1: Vorgehen bei Valideneinkommen
E. 6.4.2: Vorgehen bei Invalideneinkommen
E. 6.5: Arbeitsunfähigkeit aus Einkommensvergleich