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Zuständigkeit
Art. 35 ATSG
1 Der Versicherungsträger prüft seine Zuständigkeit von Amtes wegen.
2 Der Versicherungsträger, der sich als zuständig erachtet, stellt dies durch Verfügung fest, wenn eine Partei die Zuständigkeit bestreitet.
3 Der Versicherungsträger, der sich als unzuständig erachtet, tritt durch Verfügung auf die Sache nicht ein, wenn eine Partei die Zuständigkeit behauptet.