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Leistungskoordination > Sachleistungen
Art. 65 ATSG
Andere Sachleistungen, namentlich Hilfsmittel oder Eingliederungsmassnahmen, gehen nach den Bestimmungen des jeweiligen Einzelgesetzes und in nachstehender Reihenfolge zu Lasten:
a. der Militärversicherung oder der Unfallversicherung;
b. der Invalidenversicherung oder der Alters- und Hinterlassenenversicherung;
c. der Krankenversicherung.
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