Arbeitsmarktliche Massnahmen > Weitere Massnahmen
Beiträge zur Förderung der Arbeitsmarktforschung
Art. 73 AVIG
1 Die Versicherung kann im Hinblick auf die Schaffung eines ausgeglichenen Arbeitsmarktes die angewandte Arbeitsmarktforschung durch Beiträge fördern.
2 Über Beiträge entscheidet die Aufsichtskommission. Solche Beiträge betragen 20–50 Prozent der anrechenbaren Kosten. Der Bundesrat bestimmt die anrechenbaren Kosten.
3 Die Ausgleichsstelle kann mit Zustimmung der Aufsichtskommission selber Forschungsaufträge erteilen. Sie deckt die vollen Kosten, soweit sie nicht mit andern Stellen die Kostenteilung vereinbart hat.
Evaluation
Art. 73a AVIG
Die Ausgleichsstelle sorgt nach Rücksprache mit der Aufsichtskommission dafür, dass die Massnahmen der Versicherung auf ihre Wirksamkeit überprüft werden. Wichtige Evaluationsergebnisse werden dem Bundesrat zur Kenntnis gebracht und veröffentlicht.
Pilotversuche
Art. 75a AVIG
1 Nach Rücksprache mit der Aufsichtskommission kann die Ausgleichsstelle zeitlich befristete, vom Gesetz abweichende Pilotversuche zulassen. Solche Versuche können bewilligt werden, sofern sie dazu dienen:
- Erfahrungen mit neuen arbeitsmarktlichen Massnahmen zu sammeln;
- bestehende Arbeitsplätze zu erhalten; oder
- Arbeitslose wieder einzugliedern.
2 Bei Massnahmen nach Absatz 1 Buchstabe a sind Abweichungen von den Artikeln 1a – 6, 8, 16, 18 Absätze 1 und 1bis, 18a, 18b, 18c, 22 – 27, 30, 51 – 58 und 90 –121 ausgeschlossen.
3 Bei Massnahmen nach Absatz 1 Buchstaben b und c sind Abweichungen von den Artikeln 1a – 6, 16, 51 – 58 und 90 – 121 ausgeschlossen.
4 Die gesetzlichen Ansprüche der Leistungsempfänger dürfen durch Pilotversuche nicht beeinträchtigt werden.
Einführung neuer arbeitsmarktlicher Massnahmen
Art. 75b AVIG
Der Bundesrat kann die im Rahmen von Pilotversuchen nach Artikel 75a durchgeführten neuen arbeitsmarktlichen Massnahmen, die sich bewährt haben, auf höchstens vier Jahre befristet einführen.
Beiträge zur Förderung der Arbeitsmarktforschung
Art. 100 AVIV (Art. 73 AVIG)
1 Als anrechenbare Kosten gelten in der Regel:
- die Besoldung der Projektbearbeiter und des notwendigen Hilfspersonals;
- die notwendigen Kosten der Berichterstattung;
- die Kosten für die Beschaffung der erforderlichen Ausrüstungen und Materialien.
2 Die Aufsichtskommission legt in ihrem Entscheid den anwendbaren Beitragssatz zwischen 20 und 50 Prozent der anrechenbaren Kosten fest. Sie berücksichtigt dabei die anderweitigen Finanzierungsmöglichkeiten sowie die Bedeutung des Projekts für die Arbeitslosenversicherung.
3 Die Zusprechung von Beiträgen kann mit Auflagen verbunden werden.
4 Gesuche für Beiträge müssen der Ausgleichsstelle in der Regel mindestens drei Monate vor dem geplanten Projektbeginn eingereicht werden.
5 Der Empfänger der Beiträge berichtet der Ausgleichsstelle zuhanden der Aufsichtskommission über die Forschungsergebnisse.