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Arbeitsmarktliche Massnahmen > Teilnahme an Bildungsmassnahmen
Inhalt
- Art. 60 AVIG. Teilnahme an Bildungsmassnahmen
- Art. 81 AVIV: Teilnahme an Bildungs- oder Beschäftigungsmassnahmen
- Art. 83 AVIV: Berücksichtigung von Fähigkeiten und Neigungen des Versicherten
- Art. 87 AVIV: Bescheinigung des Veranstalters der Bildungsmassnahme
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