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Arbeitsmarktliche Massnahmen > Teilnahme an Bildungsmassnahmen

Inhalt

 

Gesetzliche Bestimmungen

  • Teilnahme an Bildungsmassnahmen gemäss Art. 60 AVIG
  • Teilnahme an Bildungs- oder Beschäftigungsmassnahmen gemäss Art. 81 AVIV 
  • Berücksichtigung von Fähigkeiten und Neigungen des Versicherten gemäss Art. 83 AVIV
  • Bescheinigung des Veranstalters der Bildungsmassnahme gemäss Art. 87 AVIV

Weisung AVIG AMM (AVIG-Praxis AMM)

  • Teilnahme an Bildungsmassnahmen

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