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Arbeitsmarktliche Massnahmen > Teilnahme an Bildungsmassnahmen
Inhalt
- . Teilnahme an Bildungsmassnahmen gemäss Art. 60 AVIG
- : Teilnahme an Bildungs- oder Beschäftigungsmassnahmen gemäss Art. 81 AVIV
- : Berücksichtigung von Fähigkeiten und Neigungen des Versicherten gemäss Art. 83 AVIV
- : Bescheinigung des Veranstalters der Bildungsmassnahme gemäss Art. 87 AVIV
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