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Arbeitgeberähnliche Stellung in der Arbeitslosenversicherung

Gesetzliche Bestimmungen

Weisung AVIG ALE (AVIG-Praxis ALE)

Arbeitgeberähnliche Stellung im Detail

AVIG-Praxis ALE/B12-B34a (Volltext)

  • Personen mit massgeblichem Einfluss auf die Entscheidfindung des Betriebs
  • Mitglieder eines obersten betrieblichen Entscheidgremiums: Ohne Prüfung der effektiven Entscheidbefugnisse
  • Mitglieder eines obersten betrieblichen Entscheidgremiums: Mit Prüfung der effektiven Entscheidbefugnisse
  • Finanzielle Beteiligung
  • Mitarbeitende Ehegatten oder Ehegattinnen (Personen in eingetragener Partnerschaft sind Eheleuten gleichgestellt)
  • Endgültige Aufgabe der arbeitgeberähnlichen Stellung
  • Arbeitgeberähnliche Stellung in Betrieb A und unselbstständige Erwerbstätigkeit in Betrieb B
  • Tatsächlicher Lohnbezug
  • Rückforderung von unrechtmässig bezogenen Leistungen
  • Unterscheidung zwischen selbstständiger Erwerbstätigkeit und arbeitgeberähnlicher Stellung im Hinblick auf die Anspruchsberechtigung

Rechtsprechung in chronologischer Reihenfolge

Beurteilung der Deckung bei Liquidationstätigkeiten

Urteil 8C_379/2022 vom 21.11.2022 E. 5.1.2 (Volltext)

 

Rechtsprechungsgemäss sind die im Betrieb mitarbeitenden Ehegatten arbeitgeberähnlicher Personen vom Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ausgeschlossen, und zwar unabhängig davon, ob sie selber ebenfalls eine arbeitgeberähnliche Stellung innehaben (BGE 142 V 263 E. 4.1). Ist der Betrieb als GmbH ausgestaltet und bekleidet der Ehepartner die Funktion als Gesellschafter, so steht seine arbeitgeberähnliche Stellung ohne weitere Prüfung im Einzelfall fest (BGE 145 V 200 E. 4.2 mit weiteren Hinweisen).

 

Demgegenüber sind Liquidatoren - und deren Ehepartner - nach ständiger Praxis "nur" in der Regel vom Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ausgeschlossen. Im begrenzten Rahmen der Liquidationstätigkeiten können sie zwar weiterhin die Geschicke des Betriebs bestimmen und sind daher nicht endgültig aus dem Betrieb ausgeschieden. Das Missbrauchsrisiko beruht bei Liquidatoren in erster Linie auf der Möglichkeit, sich selbst (bzw. den Ehegatten) während der Liquidationsphase wieder einzustellen oder den Betrieb zu reaktivieren. Wenn allerdings aufgrund der konkreten Umstände des Einzelfalls ein Missbrauch mit einem sehr hohen Grad an Sicherheit ausgeschlossen werden kann, rechtfertigt es sich nicht, den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung wegen einer arbeitgeberähnlichen Stellung zu verneinen (Urteil 8C_401/2015 E. 2.2).  

GmbH nach deutschem Recht

BGE 145 V 200 vom 20.03.2019 (Volltext): Analog OR keine Deckung

 

Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG; kein Anspruch des Gesellschafters einer GmbH auf Arbeitslosenentschädigung.

 

Festhalten an der Rechtsprechung, wonach sich der massgebliche Einfluss eines Gesellschafters oder einer Gesellschafterin einer GmbH nach schweizerischem Recht (mit oder ohne Geschäftsführerfunktion) bereits aus der Gesellschafterstellung an sich ergibt (E. 4.1-4.5).

 

Diese Rechtsprechung zur arbeitgeberähnlichen Stellung der Gesellschafter einer GmbH nach schweizerischem OR gilt auch für die Gesellschafter einer GmbH nach deutschem GmbHG (E. 4.6).

Im Betrieb mitarbeitende Ehegatten von arbeitgeberähnlichen Personen; Ehetrennung

BGE 142 V 263 vom 06.04.2016 (Volltext)

 

Da bis zum Scheidungsurteil ein Missbrauchsrisiko persistiert, sind vor diesem Zeitpunkt keine Leistungen der Arbeitslosenversicherung geschuldet, unabhängig davon, ob und wie lange die Ehepartner faktisch oder gerichtlich getrennt leben oder ob gerichtliche Eheschutzmassnahmen angeordnet wurden. Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung kann bei andauernder Ehe bei Umgehungsgefahr - wie im vorliegenden Fall - nicht einmal dann entstehen, wenn der Scheidungswille der schon lange getrennt lebenden Ehepartner als unerschütterlich feststehend erscheint (E. 5.2.2; Beantwortung der in den Urteilen 8C_74/2011 vom 3. Juni 2011 und 8C_1032/2010 vom 7. März 2011 offengelassenen Frage).  

Risiko des Missbrauchs genügt

Urteil 8C_850/2010 vom 28.01.2011 (Volltext)

 

4.2 ... Der Beschwerdeführer übersieht bei seiner Argumentation, dass die Rechtsprechung gemäss BGE 123 V 234 gerade nicht nur dem ausgewiesenen Missbrauch an sich, sondern bereits dem Risiko eines solchen begegnen will, welches der Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung an arbeitgeberähnliche Personen und deren Ehegatten inhärent ist (ARV 2003 Nr. 22 S. 240 E. 4, C 92/02; SVR 2007 ALV Nr. 21 S. 69, C 180/06). Ein konkreter Missbrauch muss demgemäss nicht vorliegen, weshalb von einer Prüfung der konkreten Umstände abgesehen werden konnte. Der implizite Einwand, die Firma sei zeitweise inaktiv gewesen, vermag nichts am Ergebnis zu ändern (BGE 123 V 234 E. 7b/bb S. 238; Urteil 8C_509/2007 vom 8. Mai 2008 E. 3.2).

 

Eine beschlossene oder angeordnete Liquidation - in casu bereits die dritte Liquidation innert kurzer Zeitspanne, nachdem die Gesellschaft nach den ersten zwei Liquidationen nicht aus dem Handelsregister gelöscht und jeweils wieder aktiviert worden war - ist ebenfalls kein taugliches Kriterium dafür, das Ausscheiden einer Person in arbeitgeberähnlicher Stellung zu belegen (Urteil C 75/04 vom 20. April 2005 E. 3). Auf die Ausführungen des Versicherten zur Frage, ob er überhaupt eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hatte, muss unter diesen Umständen nicht eingegangen werden.

Mitarbeitende Ehegattin als arbeitgeberähnliche Person ohne ALV-Deckung

Urteil 8C_380/2010 vom 18.08.2010 (Volltext)

 

3. 2 ... Entgegen den Vorbringen in der Beschwerde ist die Versicherte mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht aus ihrer "Rolle als Ehefrau eines Quasi-Arbeitgebers herausgetreten". Die geltend gemachte missliche wirtschaftliche Lage des Betriebs mit geplanter Stilllegung der Gesellschaft ist rechtsprechungsgemäss kein taugliches Kriterium, um das definitive Ausscheiden einer arbeitgeberähnlichen Person aus der Firma zu belegen (Urteil C 110/03 vom 8. Juni 2004). Daran ändert auch der Hinweis nichts, ihr damaliger Ehegatte habe per 9. September 2009 eine Vollzeitstelle bei der Firma M. AG angenommen, da dieser weiterhin als einzelzeichnungsberechtigter Verwaltungsrat und Alleinaktionär der Firma I. AG im Handelsregister eingetragen blieb. Die Stellung der Ehegattin einer arbeitgeberähnlichen Person hatte die Versicherte bis zu ihrer Abmeldung von der Arbeitsvermittlung am 27. Juli 2009 inne, was rechtsprechungsgemäss (BGE 123 V 234) einem Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung entgegensteht.

Grundsatz

BGE 123 V 234 vom 04.09.1997 (Volltext)

 

Ein Arbeitnehmer mit arbeitgeberähnlicher Stellung kann keine Arbeitslosenentschädigung beanspruchen, wenn ihm die Aktiengesellschaft zwar gekündigt hat, er aber nach wie vor als Alleinaktionär und einziger Verwaltungsrat der Gesellschaft amtet.  

Anspruch von Vizedirektoren eines Grossbetriebes auf Kurzarbeitsentschädigung

BGE 120 V 521 vom 19.11.1994 (Volltext)

 

Bei der Beurteilung der Frage, ob ein Angestellter Mitglied eines obersten betrieblichen Entscheidungsgremiums und damit vom Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung ausgeschlossen ist, muss geprüft werden, welche Entscheidungsbefugnisse ihm aufgrund der internen betrieblichen Struktur zukommen.

 

Es ist unzulässig, Angestellte in leitenden Funktionen allein deswegen generell vom Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung auszuschliessen, weil sie für einen Betrieb zeichnungsberechtigt und im Handelsregister eingetragen sind.