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Wegleitung über den massgebenden Lohn

1. Sozialleistungen der Arbeitgebenden bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses

WML

 

Für Leistungen der Sozialhilfe s. Rz 2203.

 

2124 (1/19): Sozialleistungen der Arbeitgebenden bei Beendigung eines Arbeitsverhältnisses sind bei ungenügender beruflicher Vorsorge und bei Entlassungen aus betrieblichen Gründen gemäss den nachfolgenden Bestimmungen ganz oder teilweise vom massgebenden Lohn ausgenommen. Bezüglich der Leistungen in Härtefällen vgl. zudem Rz 2147 ff.

 

2125 (1/19): Bilden solche Leistungen massgebenden Lohn, ist unerheblich, ob es sich um Leistungen in Rentenform (z.B. Überbrückungsrenten) oder in Kapitalform (z.B. Abgangsentschädigungen) handelt. Leistungen in Rentenform werden nach der Tabelle in Anhang 1 in Kapital umgerechnet (vgl. auch Rz 2099).

 

 

1.1. Sozialleistungen bei ungenügender beruflicher Vorsorge (Art. 8bis AHVV):

 

2126 (1/19): Leistungen der Arbeitgebenden bei Beendigung eines mehrjährigen Arbeitsverhältnisses sind für jedes Jahr, in dem die Arbeitnehmenden nicht in der beruflichen Vorsorge versichert waren, bis zur Höhe der im Zeitpunkt der Auszahlung geltenden halben minimalen monatlichen Altersrente vom massgebenden Lohn ausgenommen.

 

2127 (1/19): Nicht ausgenommen sind Leistungen an Arbeitnehmende, die aufgrund einer anderen Tätigkeit während den betreffenden Kalenderjahren der beruflichen Vorsorge angeschlossen waren.

 

2128 (1/19: Als mehrjähriges Arbeitsverhältnis gilt eine Dauer von mindestens zwei Jahren.

 

2129 (1/19): Als fehlende Versicherungsjahre gelten ganze Kalenderjahre, in denen die Arbeitnehmenden nicht in der beruflichen Vorsorge versichert waren.

 

2130 (1/19): Arbeitnehmende, die einmal für kurze Zeit nicht der beruflichen Vorsorge unterstehen, weil sie einem kurzfristigen Arbeitsverhältnis nachgehen (z.B. für den Weihnachtsverkauf), erfüllen die Voraussetzungen nicht.

 

2131 (1/19): Ebenfalls nicht ausgenommen sind Leistungen der Arbeitgebenden für Jahre, in denen die Arbeitnehmenden aufgrund ihres tiefen Einkommens nicht obligatorisch versichert, jedoch einer freiwilligen beruflichen Vorsorge angeschlossen waren.

 

2132 (1/19): Der die halbe minimale monatliche Altersrente übersteigende Betrag gehört zum massgebenden Lohn.

 

 

1.2. Sozialleistungen bei Entlassungen aus betrieblichen Gründen (Art. 8ter AHVV):

 

2133 (1/19): Leistungen der Arbeitgebenden bei Entlassungen aus betrieblichen Gründen sind bis zur Höhe des viereinhalbfachen Betrages der maximalen jährlichen Altersrente vom massgebenden Lohn ausgenommen.

 

2134 (1/19): Leistungen, mit denen einzelne Arbeitnehmende individuell begünstigt werden, gehören zum massgebenden Lohn. Nach objektiven und sozialen Kriterien abgestufte Leistungen (z.B. nach Alter, Dienstjahren und letztem Lohn) können hingegen davon ausgenommen werden.

 

2135 (1/19): Freiwillige Abgänge und selbst gewählte Frühpensionierungen fallen nicht unter die Ausnahmebestimmung, auch wenn sie gestützt auf einen Sozialplan vorgenommen werden oder eine Vorruhestandsregelung vorliegt.

 

2136 (1/19): Bei Entlassungen aus betrieblichen Gründen gehört derjenige Teil der Leistungen der Arbeitgebenden, welcher die Höhe des viereinhalbfachen Betrages der maximalen jährlichen Altersrente übersteigt, zum massgebenden Lohn.

 

2137 (1/19): Als betriebliche Gründe gelten Betriebsschliessungen, -zusammenlegungen und -restrukturierungen.

 

2138 (1/19): Eine Betriebsrestrukturierung liegt vor, wenn bei der Vorsorgeeinrichtung, welche die obligatorische berufliche Vorsorge durchführt, die Voraussetzungen für eine Teilliquidation nach Art. 53b Abs. 1 Bst. a oder b BVG erfüllt sind oder im Falle einer durch einen Sozialplan geregelten kollektiven Entlassung.

 

2139 (1/19). Die Voraussetzungen für eine Teilliquidation richten sich nach einem von der Aufsichtsbehörde der beruflichen Vorsorge genehmigten Reglement. Die Teilliquidation einer überobligatorischen Vorsorgestiftung allein erfüllt die Ausnahmebestimmung nicht (vgl. jedoch Rz 2114).

 

2140 (1/19): Ist unklar, ob die Voraussetzungen einer Teilliquidation der Vorsorgeeinrichtung (bei einer Sammelstiftung einer Teilliquidation innerhalb des Vorsorgewerkes) erfüllt sind, verlangt die Ausgleichskasse von der Arbeitgeberin bzw. dem Arbeitgeber eine Bestätigung der Vorsorgeeinrichtung.

 

2141/ (1/19): Kann eine Teilliquidation wegen fehlender Mittel nicht vorgenommen werden, obschon die Voraussetzungen dafür nach dem massgebenden Reglement erfüllt wären, werden die Leistungen der Arbeitgebenden dennoch im Sinne der Ausnahmebestimmung behandelt.

 

2142 (1/19): Wird trotz Entlassungen keine Teilliquidation der Vorsorgeeinrichtung vorgenommen, liegt eine Betriebsrestrukturierung im Sinne von Art. 8ter AHVV auch dann vor, wenn eine durch Sozialplan geregelte kollektive Entlassung erfolgt.

 

2143 (1/22): Als Sozialplan gilt eine Vereinbarung, in welcher die Arbeitgebenden und die Arbeitnehmenden (Arbeitnehmervertretung oder Gewerkschaft) die Massnahmen festlegen, mit denen Kündigungen vermieden, deren Zahl beschränkt sowie deren Folgen gemildert werden (vgl. Art. 335h Abs. 1 OR).

 

2144 (1/19): Als kollektiv gilt eine Entlassung, von der ein grösserer Teil der Belegschaft betroffen ist. Die Arbeitnehmerzahlen gemäss Art. 335i OR können als Richtwert herangezogen werden.

 

2145 (1/19): Zudem muss eine materielle und zeitliche Einheit gegeben sein. Dies ist in der Regel nicht der Fall, wenn die Entlassungsperiode länger als ein halbes Jahr dauert.

2. Härtefallleistungen

WML

 

(Art. 8quater AHVV)

 

2146 (1/19): Ausserordentliche Unterstützungsleistungen der Arbeitgebenden oder einer ihnen nahestehenden Institution (z.B. eines Fonds) zur Behebung, Linderung oder Vorbeugung einer finanziellen Not der Arbeitnehmenden sind bis zum Betrag, welcher zur Sicherung des Existenzminimums notwendig ist, vom massgebenden Lohn ausgenommen. Übersteigende Leistungen gehören zum massgebenden Lohn.

 

2147 (1/19): Anlass der Arbeitgeberunterstützung muss eine besonders schwierige Lebenssituation der Arbeitnehmenden sein. Die Umstände können unterschiedlichster Art sein (beruflich, familiär, gesundheitlich, usw.) und sind in Art. 8quater AHVV nicht abschliessend genannt. Nicht befreit sind jedoch regelmässige, nicht härtefallbedingte Lohnnebenleistungen zur Ergänzung eines zu tiefen Lohnes.

 

2148 (1/19): Eine finanzielle Not liegt vor, wenn der Existenzbedarf nicht gesichert ist. Dies bedeutet entweder, dass der Existenzbedarf nicht mehr gedeckt ist oder dass er ohne entsprechende Unterstützungsleistung nicht mehr gedeckt sein würde.


2149 (1/19): Die Ausgleichskasse beurteilt, ob eine finanzielle Not vorliegt. Dabei richtet sie sich sinngemäss nach der Berechnung der grossen Härte gemäss Art. 5 ATSV (Erlass der Rückerstattung unrechtmässig bezogener Leistungen; s. dazu Wegleitung über die Renten (RWL).

 

2150 (1/19): Die Arbeitgebenden und die Arbeitnehmenden haben der Ausgleichskasse für die Beurteilung, ob eine finanzielle Notlage vorliegt, die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Abklärung der finanziellen Situation ist von der Ausgleichskasse nach Möglichkeit mit der arbeitnehmenden Person vorzunehmen. Die Ausgleichskasse unterstützt sie nötigenfalls beim Ausfüllen von Formularen.

 

2151 (1/19): Von einer finanziellen Notlage ist grundsätzlich dann auszugehen, wenn die begünstigte Person erwiesenermassen Ergänzungsleistungen oder Leistungen der Sozialhilfe bezieht.

3. Zuwendungen anlässlich besonderer Ereignisse

WML

 

(Art. 8 Bst. c AHVV)

 

2152 (1/19): Als vom massgebenden Lohn ausgenommene Zuwendungen der Arbeitgebenden anlässlich besonderer Ereignisse gelten, soweit sie den üblichen Wert nicht übersteigen:

 

2153 (1/19): - Zuwendungen beim Tod von Angehörigen der Arbeitnehmenden.

 

2154 (1/20): - Zuwendungen an Hinterlassene. Als Zuwendung an Hinterlassene gilt die Weiterzahlung des Lohnes an die Hinterlassenen der Arbeitnehmenden. Davon ausgenommen sind namentlich nachträgliche Lohnzahlungen, Boni und andere Vergütungen für die von der verstorbenen Person geleistete Arbeit. Vorbehalten bleiben auch Fälle von Rechtsmissbrauch.

 

2155 (1/19): - Jubiläumsgaben. Als solche gelten nur Zuwendungen, die den Arbeitnehmenden zur Feier des langjährigen Bestehens des Unternehmens – frühestens 25 Jahre nach der Gründung und später in Abständen von mindestens 25 Jahren – ausgerichtet werden, das übliche Mass nicht übersteigen und grundsätzlich allen Arbeitnehmenden gewährt werden. Das „übliche Mass“ ist im Einzelfall in Abhängigkeit von der Höhe des Lohnes und des Dienstalters zu bestimmen (für Dienstaltersgeschenke s. jedoch Rz 2002.).

 

2156 (1/19): - Verlobungs-, Hochzeits- und Eintragungsgeschenke70 (für Heirats- und Eintragungszulagen s. Rz 2167).

 

2157 (1/19): - Zuwendungen für bestandene berufliche Prüfungen, gewährt in Geld oder in natura, als Anerkennung für das Bestehen der Lehrabschlussprüfung oder einer gleichartigen Prüfung sowie von Zwischen- und von Hauptprüfungen einer beruflichen Weiterbildung, soweit diese Zuwendungen 500 Franken je Prüfung nicht übersteigen.

 

2158 (1/24): - Naturalgeschenke, wie sie anlässlich besonderer Ereignisse - so zu Weihnachten oder Neujahr - üblicherweise gewährt oder als einmalige Prämie für herausragende Leistungen oder besondere Einsätze ausgerichtet werden, sofern deren Gesamtwert 500 Franken im Jahr nicht übersteigt. Massgebend sind dafür die Gestehungskosten der Arbeitgebenden. Gold- und Silbergeschenke (einschliesslich Münzen und Barren), sowie WIR-Geld-Geschenke gelten als Naturalgeschenke. Bargeschenke gelten als Gratifikationen und gehören zum massgebenden Lohn.

 

2159 (1/19): - Zuwendungen an die Arbeitnehmenden beim Tod der Arbeitgebenden aufgrund einer letztwilligen Verfügung oder gewährt von den Erbinnen und Erben, sofern sie einen Monatslohn nicht übersteigen.

 

2160 (1/19): Übersteigen die Zuwendungen anlässlich besonderer Ereignisse den üblichen Wert bzw. das festgelegte Mass, ist der gesamte Wert der Zuwendung oder des Geschenks beitragspflichtig.